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Landgericht Düsseldorf, 4 O 230/01

Datum:
16.05.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 230/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0516.4O230.01.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden - auf die Klagle der Klägerin zu 2) -verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei mehrfachem Verstoß bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen ist an ihrem jeweiligen Geschäftsführer,

zu unterlassen,

ein Verfahren zur Herstellung eines Bauteils, umfassend die Schritte:

a) Ablagern einer Schicht von Partikelmaterial in einem begrenzten Bereich;

b) Veranlassen, dass die Schicht von Partikelmaterial in einem oder mehreren aus-gewählten Bereichen verbunden wird;

c) Wiederholen der Schritte a) und b) eine ausgewählte Anzahl von Malen, um eine ausgewählte Anzahl von aufeinanderfolgenden Schichten herzustellen; und

d) Entfernen von Partikelmaterial, das nicht in diesem einen oder mehreren Berei-chen ist, um das Bauteil zu schaffen,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerblich anzuwenden,

wobei ein Bindermaterial auf ausgewählte Bereiche einer porösen Schicht von Partikelmaterial in den ausgewählten Bereichen bindet und verursacht, dass aufeinanderfolgende Schichten miteinander verbunden werden,

2.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, bei mehrfachem Verstoß bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Systeme zur Herstellung eines Bauteils, mit einer Einrichtung zum Ablagern einer ausgewählten Anzahl von aufeinanderfolgenden porösen Schichten eines Partikel-materials, einer Einrichtung, um zu veranlassen, dass das Partikelmaterial in einem oder in mehreren ausgewählten Bereichen in jeder Schicht verbunden wird, um das Bauteil zu bilden und einer Einrichtung zum Entfernen des Partikelmaterials, das nicht in dem einen oder den mehreren ausgewählten Bereichen ist,

in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Einrichtung zum Veranlassen, dass das Partikelmaterial gebunden wird, eine Einrichtung zum Auftragen eines Bindermaterials auf die ausgewählten Bereiche jeder der aufeinanderfolgenden Schichten umfasst, nachdem jede der aufeinanderfolgenden Schichten abgelagert wurde.

3.

der Klägerin zu 2) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I. 1 und I. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 29. Februar 1996 began-gen haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen – unter Angabe:

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-

mengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und der

Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-

mengen, -zeiten und –preisen, sowie der Namen und der

Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-

trägern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Herstellungs- und Gestehungskosten und des erzielten

Gewinns,

4.

die im unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten be-findlichen Systeme, die zur Durchführung des unter I. 1 beschriebenen Verfahrens dienen, und die unter I. 2 beschriebenen Systeme zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu 2) zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 und I. 2 bezeich-neten, seit dem 29. Februar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Klage der Klägerin zu 1) wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) und die Beklagten je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst, die außergerich-tlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kos-ten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zur Hälfte.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2,5 Mio. € und für die Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Erbringung einer Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europäischen Union zu erbringen.

VI.

Streitwert: 2.500.000 EURO.

 
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