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Landgericht Düsseldorf, 2a O 252/01

Datum:
20.03.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 252/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0320.2A.O252.01.01
 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „XXX“ für die Vermittlung, Veranstaltung und Organisation von Flugreisen und Pauschalreisen zu benutzen,

insbesondere ihr Unternehmen, ihre Produkte oder Dienstleistungen mit der genannten Kennzeichnung zu bezeichnen, sie in diesem Dienstleistungsbereich als Teil der Firma zu führen oder als Bestandteil von Adressbezeichnungen in Datennetzen zu verwenden, wie beispielsweise die Domains „www.XXX.com“ , „www.XXX.de“ , „www.XXX.de“ .

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Benutzung der Firmenkennzeichnung „XXX“ und der mit dieser Bezeichnung ergriffenen Werbemaßnahmen, aufgeschlüsselt nach Datum, Medium, Auflage.

4.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung der Domains „XXX.com“, „XXX.de“ und „XXX.de“ einzuwilligen und hierzu gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle sämtliche erforderlichen und sachdienlichen Erklärungen unverzüglich und auf erstes Anfordern abzugeben.

5.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 39965039.3 eingetragenen Wort-/Bildmarke „XXX GmbH Lastminute Center“ einzuwilligen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bekalgten zu 84 % als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu 16 %.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitslesistung in Höhe von 135.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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