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Landgericht Düsseldorf, 23 S 38/01

Datum:
29.05.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 38/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0529.23S38.01.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Mai 2002 •

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.12.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1,077,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

 
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