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Landgericht Düsseldorf, 21 S 49/02

Datum:
12.12.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter/in
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 49/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:1212.21S49.02.00
 
Tenor:

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2002

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X, die Richterin

am Landgericht X und den Richter X

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2002

verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 230 C 15720/01 -

teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,36 EUR nebst 5 %

Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-

Überleitungsgesetzes seit dem 21. September 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 96,8 %

und die Beklagte 3,2 % zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

abgesehen.

 
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