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Landgericht Düsseldorf, 12 O 317/01

Datum:
03.04.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 317/01
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0403.12O317.01.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

wegen Verstoß gegen das AGB-Gesetz

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch Richter x

für R e c h t erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit im Internet vorbereiteten Kaufverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Unternehmer im Sinne von § 24 Nr. 1 AGBG, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:

a)

Rücksendungskosten fallen uns nur dann und nur in Höhe des jeweils günstigsten Tarifes zur Last, wenn die Rücksendung durch begründete Gewährleistungsansprüche des Kunden veranlaßt ist.

b)

Wir sind nicht verpflichtet, Sendungen ohne Retourennummer anzunehmen,

c)

Sofern ein Sachmangel nicht vorliegt, fallen die Transport- und Versandkosten sowie die Kosten der Überprüfung der Ware durch uns dem Kunden zur Last.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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