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Landgericht Düsseldorf, 12 O 175/02

Datum:
18.12.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vorsitzender Richter am Landgericht Neiseke, Richter am Landgericht Dr. Wirtz, Richterin Daubach
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 175/02
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:1218.12O175.02.00
 
Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Außerdem hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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