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Landgericht Düsseldorf, 10 O 315/99

Datum:
20.03.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 315/99
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2002:0320.10O315.99.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen einer vorsätzlich verübten unerlaubten Handlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.782,30 € = 25.000,00 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.500,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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