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1.
Dem Beklagten wird es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung
verboten,
Liege- und Hängevorrichtungen für Kleinkinder,
sogenannte „Baby-Hängewiegen/Hängematten“,
herzustellen und/oder feilzuhalten und/oder in
Verkehr zu bringen, die im Wesentlichen durch die
Kombination folgender gestalterischer Merkmale
gekennzeichnet sind:
Vier rechteckig miteinander verbundene Rundhölzer,
an denen entlang sackartig ein Stoff angebracht ist,
welcher sich in der Seitenansicht in einer flachen
Keilform von der oberen schmalen Seite des Recht-
ecks bis zur unteren schmalen Seite des Rechtecks
vertieft. Das untere Breitende des Stoffsacks weist
zwei Durchlässe auf. An den vier Verbindungspunkten
der Rundhölzer sind durch Lochbogen Seile ange-
bracht, welche in einem verstellbaren Abstand über
dieser Hängevorrichtung miteinander verknotet
werden und dann in einem Strang mit einem
Befestigungshaken an Überhängen befestigt werden
können; insbesondere wenn diese Hängevorrichtungen
für Kleinkinder eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus
den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich ist:
- Hier folgen drei Bilder –
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser
aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden sind
und noch entstehen werden.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber
Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1.
bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar
unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (einschließlich etwaiger Transport- und Lagerunternehmen),
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und/oder Anschaffungskosten, der Vertriebskosten, des Gemeinkostenanteils und des erzielten Gewinns.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz oder
Eigentum befindlichen Nachbildungsstücke an den von
der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum
Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten
auferlegt.
6.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A Richter am LG B C
2urlaubsbedingt an der Unter-
3schriftsleistung gehindert.