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Landgericht Düsseldorf, 12 O 506/00 (Kart)

Datum:
11.07.2001
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 506/00 (Kart)
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2001:0711.12O506.00KART.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, den Richter am Landgericht x und die Richterin x

für R e c h t erkannt :

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 500,000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln - soweit nicht in eckige Klammern gesetzt - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Mobilfunkverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, hinsichtlich der dritten Klausel (Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift) mit Ausnahme des Falles, daß die Rücklastschrift nicht vom Kunden zu vertreten ist:

[Dienstleistungen]

[1] .

Auflösung des Kundenkontos mit gleichzeitiger Abschlussrechnung

einmalig 29,95 DM

[2]

Änderung des Zahlungsmodus

einmalig 55,00 DM

[3]

Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift

je Rücklastschrift 34,80 DM

[4]

Bearbeitungsgebühr für die Deaktivierung eines Anschlusses beim Netzbetreiber

19,95 DM

[5]

Deaktivierung der Mailbox

einmalig 10,00 DM

[Prospektrückseite]

[6]

[Stand: Mai 2000 ...]

Änderungen und Irrtümer vorbehalten

II.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend unter I. wiedergegebenen Klausen zu berufen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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