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Landgericht Düsseldorf, 4 O 446/99

Datum:
31.08.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 446/99
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:0831.4O446.99.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland zur Kennzeichnung ihres auf den Vertrieb von Schuhen und Stiefeln gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung

MUSTANG BOOTS & SHOES

und/oder

MUSTANG INTER,S.L.

zu benutzen, insbesondere wenn dies wie aus den beiden nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Seiten einer Werbeunterlage der Beklagten ersichtlich, geschieht:

[Abbildung 1]

[Abbildung 2]

b)

in Deutschland Schuhe und/oder Stiefel unter dem Zeichen

MUSTANG

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2..

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der ausgelieferten, vorbezeichneten Schuhe und Stiefel,

b) des mit den vorbezeichneten Schuhen und Stiefeln erzielten Gesamtumsatzes,

c) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer vorbezeichneter Schuhe und Stiefel,

d) der betriebenen Werbung, aufgegliedert nach Werbeträgern und unter Angabe von deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) des mit den vorbezeichneten Schuhen und Stiefeln erzielten Gewinns unter Angabe sämtlicher Kostenfaktoren.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,-DM vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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