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Landgericht Düsseldorf, 4 O 232/99

Datum:
11.04.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 232/99
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:0411.4O232.99.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren

zu unterlassen,

Gesamtheiten Handschuh/Skistock mit fol-genden Merkmalen:

a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden,

b) einem Skistock, der mit einem Hand-griff versehen ist;

c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen, die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff versehen;

d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;

e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen oder Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;

g) die Befestigungseinrichtungen sind auslösbar;

h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgehen;

i) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufge-schlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger anstelle der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstehen und künftig entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. DM vorläufig voll-streckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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