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Landgericht Düsseldorf, 38 O 31/00

Datum:
02.06.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 31/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:0602.38O31.00.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ''H'' für das elektronische ''Geld- und Devisenhandels-Informations-Orderrouting-System'' zu benutzen,

b)

das von ihr unter dem Produktnamen ''H'' bezeichnete elektronische ''Geld- und Devisenhandels-Informations- und Orderrouting-System'' unter dem Namen H selbst oder durch Dritte in den geschäftlichen Verkehr zu bringen oder zu vertreiben, dafür unter dem Namen ''H'' öffentlich in den Medien zu werben, oder werben zu lassen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

a)

die Art und Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung (Nutzung durch die Beklagte selbst sowie außerbetriebliche Verwertungshandlungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkaufsübertragung der Markenrechte und zwar im In- und Ausland)

b)

den Umfang der Verwertung, insbesondere unter Angabe

(i)

der einzelnen Lieferungen und Leistungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- bzw. Leistungsmengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-Verkaufspreisen,

(ii)

und/oder, soweit die Methode nach dem betrieblichen erfassbaren Nutzen in Betracht kommt, von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen einschließlich der abzuziehenden Kostenfaktoren,

(iii)

und/oder der Einnahmen aus Kaufübertragungs- oder Austauschverträgen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 DM.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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