Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 38 O 12/00

Datum:
12.05.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 12/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:0512.38O12.00.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung T für CO2-Gaszylinder wie nachstehend auf den Abbildungen 1/2 und/oder 3/4 wiedergegeben zu benutzen, die nicht von einem Unternehmen der T-Gruppe oder nicht mit deren Zustimmung befüllt wurden, insbesondere wenn die CO2-Gaszylinder derart mit dem Zeichen T versehen sind, dass in das Zylinderventil das Zeichen T eingraviert ist:

2.

der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und des Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten - unter Ziffer 1) beschriebenen - CO2-Gaszylinder zu erteilen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin, der T Ltd., Q, H, aus den unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist bzw. künftig entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 520.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank