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Landgericht Düsseldorf, 2aO75/00

Datum:
23.08.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2aO75/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:0823.2AO75.00.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Vertrieb von Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und -domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze, der Kennzeichnung

„audimax"

zu bedienen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM -ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat,

insbesondere unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie des weiteren unter Angabe des erzielten Umsatzes und des erzielten Gewinns;

3.

in die Löschung der für die Waren Zubehör von Kraftfahrzeugen, nämlich Frontspoiler, Heckspoiler, Seitenschweller, Trittleisten, Heckschürzen, Heckflügel, Felgen, Reifen, Räder, Auspuffanlagen und deren Einzelteile, Anlasser, Stoßdämpfer, Fahrwerksfedern und dazugehöriges Zubehör, Fahrwerksstabilisatoren, Federbeinbrücken und -domstreben, Bremsen, Bremsanlagen, Kühlergrill, Scheinwerfer und Zusatzscheinwerfer, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, elektronische Geräte für Fahrzeuge, Lenkräder, Audioanlagen, Katalysatoren, Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Hupen, Gepäck- und Transportnetze am 4. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 15. Dezember 1997 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke Nr. 397 14 907.7 „audimax,, gegenüber dem Deutschen Patent-und Markenamt einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser aus den vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftighin entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 522.000 DM vorläufig vollstreckbar.

 
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