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Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung
des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 17. Februar 1999 (28 C
4025/97) teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefaßt :
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger DM 1.616,33
nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.97 bis 15.02.99
und 9,25 % Zinsen seit dem 16.02.99 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu
84'% und die Beklagte zu 16 % .
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1
ZPO abgesehen.
- 3 -
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend
3begründet, während die sich lediglich auf einen
4Teil des Zinsanspruches beziehende zulässige Anschlußberufung
5des Klägers in vollem Umfang begründet ist.
6I.
7Dem Kläger steht aus den mit der Klage geltend gemachten
8Rechnungsbeträgen aus den beiden Rechnungen vom 30.10.95
9(Bl. 12, 13 GA) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
10lediglich für die Erstellung der in der Rechnung Bl. 12 GA
11aufgeführten Steuererklärungen für das Jahr 1994 und für
12die Auskunfterteilung in dem "Rechtsstreit mit Johann xxx"
13ein Teilbetrag in Höhe von insgesamt DM 1.616,33
14(inklusive 15 % Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte zu.
15Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß von der
16Beklagten ein Auftrag an den Kläger zur Erstellung der
17Steuererklärungen erteilt wurde und die erstellten Steuererklärungen
18der Beklagten auch zugegangen sind. Soweit die
19Beklagte bestritten hat, den Inhalt des Einschreibens vom
2017.11.95 erhalten zu haben, bezog sich dieses Bestreiten
21allein auf den Jahresabschluß für das Jahr 1994, nicht
22hingegen auf die von dem Kläger mitübersendeten Steuererklärungen
23für das Jahr 1994. Mängelrügen oder sonstige
24Einwendungen bezogen auf die Steuererklärungen 1994 wurden
25von der Beklagten ebenfalls nicht erhoben.
26Hinsichtlich der Rechnungsposition "Rechtsstreit mit Johann
27xxx" ist der Kläger ebenfalls zur Inrechnungstellung
28seines Zeit- und Sachaufwandes für die von der Beklagten
29angeforderten Auskünfte berechtigt, da ein Verstoß des
30Klägers gegen § 1 RBerG - wie bereits das Amtsgericht zutreffend
31ausgeführt hat - nicht vorliegt.
32- 4 -
33Im übrigen steht dem Kläger der mit der Rechnung Bl. 12 GA
34geforderte Betrag in Höhe von DM 1.938,— (zuzüglich 15 %
35Mehrwertsteuer) für die Erstellung der Bilanz und Gewinnund
36Verlustrechnung 1994 hingegen nicht zu. Entgegen der
37Auffassung des Amtsgerichts ist der Kläger insoweit bereits
38dafür beweisfällig geblieben, daß der Jahresabschluß 94 der
39Beklagten überhaupt zugegangen und der Anspruch damit fällig
40geworden ist. Die Beklagte hat nämlich bestritten, mit
41dem Einschreiben vom 17.11.95 den Jahresabschluß 94 erhalten
42zu haben. Vielmehr sei mit dem Einschreiben lediglich
43die Hauptabschlußübersicht übersendet worden. Der von dem
44Kläger vorgelegte Einlieferungsschein für das Einschreiben
45(Bl. 44 GA) ist insoweit bereits deshalb unergiebig, da
46dieser nur die Absendung des Einschreibens mit dem dort
47angegebenen Inhalt, nicht aber den Zugang bei der Beklagten
48belegt.
49Der Kläger hat auch weder einen früheren Zugang des Abschlusses
50bei der Beklagten als den 17.11.95 behauptet,
51noch hat er einen späteren - aber noch bis zur Nachfolgebeauftragung
52des Steuerberaters xxx mit der Erstellung des
53Jahresabschlusses 94 durch die Beklagte erfolgten - Zugang
54des Abschlusses 94 hinreichend nachgewiesen. Soweit der
55Kläger darauf hinweist, aus dem Schreiben vom 31.01.96 des
56Steuerberaters xxx (Bl. 189 GA) ergebe sich, daß der
57Jahresabschluß 94 mit dem Einschreiben vom 17.11.95 zugegangen
58ist, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann
59der Zugang noch später (bis zu dem Datum dieses Schreibens)
60geschehen sein, also nachdem die Beklagten unstreitig nunmehr
61den Steuerberater xxx als Nachfolger des Klägers
62mit der Erstellung des Abschlusses 94 beauftragt hatten.
63Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe
64von DM 1.938,-- (zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) für die
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66Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 1994
67ist somit nicht fällig geworden.
68Dem Kläger steht ferner auch nicht der aus der Rechnung
69Bl. 13 GA geforderte Teilbetrag in Höhe von DM 6.153,97 als
70Schadenspauschale gemäß § 7 Abs. 9 b des zwischen den Parteien
71geschlossenen Steuerberatervertrages vom 08.02.95
72(Bl. 14 ff. GA) gegen die Beklagte zu. Denn diese Vertragsklausel
73verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 5
74a AGBG, weil unklar bleibt, auf welcher Grundlage der pauschale
75Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung
76bis zum Laufzeitende des mehrjährigen Vertrages berechnet
77werden soll.
78Der Wortlaut der Klausel ("..., so hat der Steuerberater
79Anspruch auf 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten
80Auftrags zustehenden Vergütung ...") enthält keine
81Regelung über die Berechnungsgrundlage, sondern verweist
82nur auf die (Hälfte der) dem Steuerberater "zustehenden",
83also der vereinbarten Vergütung. Vorliegend richtet sich
84die Vergütung, da abweichende Regelungen zwischen den Parteien
85fehlen, nach der StBGebV. Danach richtet sich die
86Vergütung nach dem Gegenstandswert, dieser sich wiederum
87gemäß § 33 VI StBGebV nach dem Jahresumsatz des Auftraggebers.
88Das Entstehen eines entsprechenden Vergütungsanspruchs
89ist daher davon abhängig, daß und in welchem Umfang
90der Auftraggeber Umsätze erzielt, was erst nachträglich
91feststellbar ist. Entsprechend dem jährlichen Umsatz des
92Auftraggebers kann der Vergütungsanspruch mit anderen Worten
93von Jahr zu Jahr verschieden sein oder sogar entfallen
94(vgl. BGH NJW-RR 93, 374/375).
95Aus dieser Abhängigkeit der Vergütung von den Jahresumsätzen
96und der daraus entstehenden - für die Zukunft nicht
97erkennbaren - Schwankungsmöglichkeiten der Umsätze und der
98Vergütung, die die Berechnung des Klägers Bl. 13 im übrigen
99- 6 -
100unberücksichtigt läßt, ergibt sich im Hinblick auf die AGBrechtliche
101Zulässigkeit der Vertragsklausel des § 7 Abs. 9
102b folgendes:
103Für den Auftraggeber (hier: die Beklagte) war bei Unterzeichnung
104der von dem Kläger verwendeten vorformulierten
105Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennbar, in welcher
106Höhe ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs.
1079 b entstehen könnte, insbesondere ob überhaupt ein Schaden
108entsteht und ob der etwaige Schaden den nach dem gewöhnlichen
109Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt
110(vgl. § 11 N r . 5 a AGBG).
111Die Klausel stellt daher eine unangemessene Benachteiligung
112des Vertragspartners des Verwenders (hier: die Beklagte),
113weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Schadenspauschalierung
114(Einschätzbarkeit der Belastungen) nicht zu
115vereinbaren ist, und ist daher unwirksam.
116Es kann somit offen bleiben, ob die Beklagte die vorzeitige
117Beendigung des Vertrages vom 18.10.95 im Sinne der Vertragsklausel
118des § 7 Abs. 9 b zu vertreten hat, und welche
119Kündigungsgründe letztendlich die Beklagte zur Vertragsbeendigung
120bewogen haben.
121II.
122Die Anschlußberufung des Klägers ist begründet, weil er mit
123der Zinsbescheinigung vom 28.07.99 (Bl. 196 GA) den Teil
124seines Zinsanspruches, der den gesetzlichen Zinssatz (§ 291
125BGB) übersteigt, in der genügenden Art und Weise nachgewiesen
126h at(§ 288 Abs. 2 BGB).
127III.
128Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1
129ZPO.
130- 7 - .
131Streitwert für die Berufungsinstanz: 9.999,— DM