Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
In dem Rechtsstreit
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2ooo durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X und die Richterinnen am Landgericht Y und Z
für
Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 2o. Januar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (44 C 88o6/98) wird dieses abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 2.ooo,- nebst 4 % Zinsen seit dem o3. o4. 1998 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-streits.
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Berufung des Klägers war auch in der Sache erfolgreich.
3Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages DM 2.ooo,-- verlangen. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Schadensfall vom 17.08.1996 in drei selbständige Schadensfälle aufzuteilen und dreifach die Selbstbeteiligung von je DM l.000,-- in Abzug zu bringen.
4Nach der Beweisaufnatme stellt sich nämlich das Schadensereignis als ein einheitliches dar, so dass die Beklagte lediglich DM 1.000,-- als Selbstbehalt berechnen durfte.