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Landgericht Düsseldorf, 12 O 445/99

Datum:
14.06.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 445/99
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:0614.12O445.99.00
 
Tenor:

1) Es wird festgestellt, daß der Beklagte nicht vom Kläger verlangen kann, die Angabe von vier Tätigkeitsschwerpunkten auf seinem Briefbogen zu unterlassen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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