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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung
kann auch durch die Bürgschaft
einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug
3Fiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen
4ES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung
5ohne Selbstbeteiligung.
6Am 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der
7Polizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei
8dem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das
9Fahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr
10und 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in
11Heilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der
12Kläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.
13Am 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler
14ECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der
15Beklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler
16mit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen
17vorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,
18Wartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten
19Fragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte
20- 3 -
21Schadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der
22Kläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der
23Schadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996
24hat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung
25des Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen
26wie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.
27Unter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.
28Nachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,
29teilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997
30mit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch
31die noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.
32Schließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben
33vom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung
34der Schadenmeldung mit der Bemerkung :
35"Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit
36versehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand
3780.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.
38Der VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden
39s e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt."
40In der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom
4125.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.
42Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten
43Kaskoentschädigung für den von ihm behaupteten
44Diebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.
45Er trägt im wesentlichen vor :
46Am 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich
47Dörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in
48der Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt
49, um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom
50Café aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er
51- 4 -
52um etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das
53Fahrzeug verschwunden gewesen.
54Nachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler
55den Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei
56die Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter
57Mann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten
58Erklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die
59Ermittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig
60in telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.
61Zu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des
62Fahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge
63der Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.
64Da er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert
65und dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)
66überlassen hab e , aus denen einwandfrei
67der Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft
68sein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine
69niedrigere Laufleistung anzugeben.
70Der Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung
7112.150,— DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich
72auf 9.980,— DM.
73Der Kläger beantragt,
74den Beklagten zu verurteilen, an ihn
7522.140,— DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus
76seit dem 25.03.1999 zu zahlen.
77Der Beklagte beantragt,
78die Klage abzuweisen.
79- 5 -
80Der Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung
81des Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die
82gegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit
83des Klägers sprächen.
84Dies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der
85Abstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt
86von Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten
87Fahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter
88Fahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich
89erscheinen.
90Die zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung
91notwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen
92zu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,
93weil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.
94Zudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.
95Nach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten
96des Sachverständigen Göth seien sowohl von einem
97HauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens
98je ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln
99befindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich
100erkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren
101überlagert.
102Darüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung
103des F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2
104Jahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem
105Eingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,
106sondern 120.000 km betragen habe.
107- 6 -
108Schließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger
109am 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)
110erfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.
111Im übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen
112vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere
113der Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur
114Laufleistung, leistungsfrei.
115Die Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn
116hat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der
117mündlichen Verhandlung.
118Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
119wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
120E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
121Die Klage ist nicht begründet.
122Dem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines
123Fahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch
124auf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in
125Verbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.
126Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein
127Fahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten
128Weise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen
129für diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er
130jedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6
131Abs. 3 VVG leistungsfrei ist.
132- 7 -
133Nach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem
134Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
135schriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift
136im einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger
137dem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich
138ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers
139mit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach
140dem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem
141Beklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung
142und Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen
143sind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar
144erst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem
145Schadenfall dem Beklagten übersandt worden.
146Zwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt
147und daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken
148geraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,
149er brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der
150Kläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997
151auf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet
152ihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen
153Handel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und
154eine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen
155werden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des
156Versicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des
157Schadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,
158daß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem
159Beklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet
160eingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb
161gemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung
162leistungsfrei ist.
163- 8 -
164Dariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im
165August 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung
166des Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :
167Den Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der
168Schadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im
169Februar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug
170der Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt
171- wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -
172120.000 km.
173Diese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt
174zur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat
175vorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts
176den Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.
177Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden
178Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten
179des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/
180Langheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger
181nicht entkräftet.
182Daß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen
183Typs einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen
184spricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen
185Anzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km
186angegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige
187gegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,
188zumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,
189nicht vereinbaren.
190Soweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien
191Fahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand
192ersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn
193das nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver-
1949 -
195pflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben
196über Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und
197damit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß
198haben.
199Die Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können
200für einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,
201ob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten
202kann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt
203und welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder
204Entschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren
205ihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die
206Entscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall
207reguliert.
208Den - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung
209im Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend
210belehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung
211auch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust
212der Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der
213Kläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben
214hat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die
215einmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche
216Folgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft
217war. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der
218Kläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.
219Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.