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Landgericht Düsseldorf, 11 O 293/00

Datum:
26.10.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 293/00
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2000:1026.11O293.00.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000

für Recht erkannt:

1.

Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.2.2000 - 00-6022939-0-1 - wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin noch 6.499,02 DM (in Worten: sechstausend-vierhundertneunundneunzig 2/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.8.2000 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.234,38 DM (in

Worten: dreitausendzweihundertvier-unddreißig 38/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 8.7.2000 zu zahlen.

3.

Im übrigen ist der Rechtsstreit in der

Hauptsache erledigt.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden

dem Beklagten auferlegt.

5.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
 

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