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In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000
für Recht erkannt:
1.
Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.2.2000 - 00-6022939-0-1 - wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin noch 6.499,02 DM (in Worten: sechstausend-vierhundertneunundneunzig 2/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1.8.2000 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.234,38 DM (in
Worten: dreitausendzweihundertvier-unddreißig 38/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 8.7.2000 zu zahlen.
3.
Im übrigen ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden
dem Beklagten auferlegt.
5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.