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Landgericht Düsseldorf, 4 O 395/98

Datum:
09.02.1999
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 395/98
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1999:0209.4O395.98.00
 
Tenor:

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1999 durch den Richter am Landgericht Dr. Becker und die Richterinnen am Landgericht Dieck-Bogatzke und Hesper

für Recht erkannt:

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Spundfässer aus thermoplastischem Kunststoff mit einem im Nahbereich des Oberbodens an der Faßwandung angeordneten umlaufenden Trage- und Transportring und mit wenigstens einem im Randbereich des Oberbodens angeordneten Spundlochstutzen, der in einem Spundlochstutzengehäuse derart eingesenkt ist, daß die Stirnflächen des Spundlochstutzens bündig mit oder geringfügig unterhalb der Außenfläche des Oberbodens abschließt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Oberboden zusätzlich zum bzw. neben dem Spundlochstutzengehäuse ein im wesentlichen kreisabschnittsförmiges Flächenteil bzw. eine Ab-schrägung aufweist, die symmetrisch beidseitig zum Spundlochstutzen ausgebildet ist und - in Normalposition des Fasses betrachtet - flach schräg nach innen in den Faßkörper abgeschrägt verlaufend eingezogen ist, wobei die Abschrägung ihre tiefste Stelle auf der Seite des Faßmantels im Nahbereich des Spundlochstutzens aufweist und dort in die tiefer liegende Ebene des Spundlochstutzengehäusebodens bzw. in den Spundlochstutzen einmündet.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 
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