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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/10 die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 3/10 der Beklagte zu 1) allein.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand :
2Die Beklagten sind die Eltern der am X geborenen Klägerin. Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.1996, der Beklagte zu 1) wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Beischlaf zwischen Verwandten, die Beklagte zu 2) wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Gericht hat dazu einmal festgestellt, dass die Beklagten vor dem 08.05.1992 die damals 15 Jahre alte Klägerin veranlassten, von zwei polnischen Männern an sich sexuelle Handlungen vornehmen zu lassen, und dass die Beklagten hierfür von den Männern ein Entgelt erhielten. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagten zwischen Sommer 1992 und Sommer 1993 vor der damals noch nicht 18 Jahre alten Klägerin den Geschlechtsverkehr durchführten, um sich sexuell zu erregen. Es hat schließlich festgestellt, dass der Beklagte zu 1) zwischen Ende April 1992 und Sommer 1992 die damals 16 Jahre alte Klägerin zum Geschlechtsverkehr zwang. Das Gericht hat dabei diese Feststellungen im wesentlichen auf die Aussagen der Klägerin vor der Kriminalbeamtin X, vor der Sachverständigen X und vor dem Gericht und auf das Gutachten der Sachverständigen über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Klägerin gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf die beigezogenen Akten 412 Js 608/94 StA Düsseldorf verwiesen.
3Die Klägerin bezieht sich auf die im Strafurteil getroffenen Feststellungen und verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000,-- DM und von dem Beklagten zu 1) darüber hinaus ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,-- DM.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (23.07.1997) und von dem Beklagten zu 1) darüber hinaus ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (23.07.1997) zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagten tragen im wesentlichen vor: Die ihnen - den Beklagten - gemachten Vorwürfe entsprächen nicht den Tatsachen. Die Klägerin habe in dem Strafverfahren nicht die Wahrheit gesagt. Insoweit beantragen sie - die Beklagten - die Parteivernehmung der Klägerin. Auch das Gutachten in dem Strafverfahren sei nicht verwertbar, weil es von falschen Tatsachen ausgehe. Die in dem Strafverfahren festgestellten Besuche von polnischen Männern habe es nicht gegeben. Ein solcher Besuch hätte den Nachbarn auffallen müssen. Dafür würden X und X als Zeugen benannt.
9Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Akteninhalt und den Inhalt der beigezogenen Akten 412 Js 608/94 StA Düsseldorf, die auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe :
11Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,- DM nebst Zinsen und gegen den Beklagten zu 1) darüber hinaus einen weiteren Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM nebst Zinsen.
12I.1.
13Dabei kommt das Gericht einmal zu denselben Feststellungen wie die Strafkammer in dem Urteil vom 10.01.1996. So ist davon auszugehen, dass die Beklagten vor dem 08.05.1992 die damals 15jährige Klägerin dazu veranlasst haben, von 2 polnischen Männern an sich sexuelle Handlungen vornehmen zu lassen, und dass die Beklagten hierfür von den Männern ein Entgelt erhielten. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Beklagten zwischen Sommer 1992 und Sommer 1993 vor der damals noch nicht 18jährigen Klägerin den Geschlechtsverkehr durchführten, um sich sexuell zu erregen. Und es ist schließlich davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) zwischen Ende April 1992 und Sommer 1992 die damals 16jährige Klägerin zum Geschlechtsverkehr zwang.
14Diese Feststellungen trifft das Gericht aufgrund des Strafurteils und der in ihm enthaltenen Zeugenaussagen und der Ausführungen der Sachverständigen.
15Die Klägerin hat dem gemäß sowohl vor der Zeugin X als Kriminalbeamtin, wie auch vor der Sachverständigen X und in der Hauptverhandlung die entsprechenden Vorwürfe als Zeugin gegenüber den Beklagten erhoben. Diese Aussagen sind auch glaubwürdig. Es ist nicht einzusehen, dass die Klägerin derartig schwere Vorwürfe mit den entsprechenden Folgen für das Strafverfahren gegen ihre Eltern erheben würde, wenn diese Vorwürfe nicht auch den Tatsachen entsprächen.
16Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wird auch durch die Ausführungen der Sachverständigen X in dem Strafverfahren bestätigt. Die Sachverständige hat dazu im Ergebnis ausgeführt, dass die Originalität der Aussage, ihre inhaltliche Konstanz mit Lücken, Ergänzungen, Lügen in Randbereichen, die Aussageweise, die hohe Betroffenheit der Zeugin X, die Motivlage und die Zeugenpersönlichkeit für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin X sprächen.
17Auch die Strafkammer hat sich diesen Ausführungen aufgrund des eigenen Eindrucks angeschlossen. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin auch nichts deren Lüge ändere, der Zeuge X habe sie nicht von der Weihnachtsfeier 1993 aus dem Hotel " X" abgeholt. Das Gericht hat insoweit im einzelnen ausgeführt, die Klägerin habe insoweit viele denkbare Motive, vor Gericht nicht die Wahrheit zu sagen. Wegen der weiteren ausführlichen Begründung der Strafkammer zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin wird auf das Strafurteil verwiesen.
18Da somit das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin in dem Strafverfahren überzeugt ist, bestand auch keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klägerin als Partei zu vernehmen (§ 445 Abs. 2 ZPO). Auch eine Vernehmung der Zeugen X und X war abzulehnen. Diese Zeugen können nicht ununterbrochen die Wohnung der Beklagten beobachtet haben, so dass sie auch nichts dazu aussagen können, ob die polnischen Männer die Beklagten besucht haben.
19Nach diesen Feststellungen hat sich der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig gemacht. Die Beklagte zu 2) hat sich der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. Dem gemäß hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 847 Abs. 2 BGB, 823 Abs. 2 BGB, 173 StGB, 174 StGB, 177 StGB und 180 StGB).
202.
21Bei Bemessung des Schmerzensgelds hat das Gericht die Intensität und das Ausmaß der Handlungen der Beklagten und das Ausmaß der Schädigungen für die Klägerin berücksichtigt. Es hält dabei für die gemeinschaftlich begangene Tat ein Schmerzensgeld von 35.000,-- DM und für die vom Beklagten zu 1) allein begangene Tat ein solches von 15.000,-- DM für angemessen.
22II.
23Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708, 709 ZPO.
24III.
25Dem Antrag der Beklagten, die mündliche Verhandlung mit Rücksicht auf den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 11.02.98 wieder zu eröffnen, konnte nicht stattgegeben werden, da in diesem Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthalten ist ( § 156 ZPO ).
26Streitwert: 50.000,00 DM.