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Landgericht Düsseldorf, 8 O 123/97

Datum:
05.03.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 123/97
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1998:0305.8O123.97.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 35.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/10 die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 3/10 der Beklagte zu 1) allein.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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