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I.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 13. Dezember 1996 unter Ziffer I ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,-- DM, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 5.000,— DM, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Schuldnerin als gesetzlichem Vertreter, festgesetzt.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
III.
Der Streitwert wird auf 200.000,-- DM festgesetzt
Gründe:
2Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist zulässig und begründet, § 890 Zivilprozeßordnung (ZPO).
3Der Schuldnerin ist durch Beschlußverfügung der Kammer vom 13. Dezember 1996 unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, und von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden, Funkuhren im Geltungsbereich des deutschen Patentes X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die jeweils mit der Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem optronischen Sensor ausgerüstet sind, wobei Räder zum Antreiben von Anzeigemitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke vorgesehen sind und wobei im Inneren des Werkes der jeweiligen Funkuhr in die Lichtschranke sein Minutenrad und sein Stundenrad mit je einer Blendenöffnung hineinragen.
4Die einstweilige Verfügung ist der Schuldnerin am 18. Dezember 1996 von der Gläubigerin zugestellt worden (Anlage ZV 1). Mit Vereinbarung vom 21./23. Februar 1997 (vgl. Anlage ZV 2) hat die Schuldnerin die einstweilige Verfügung gegenüber der Gläubigerin als endgültige Regelung anerkannt und auf das Recht zum Widerspruch und das Recht verzichtet, einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung bzw. auf Aufhebung wegen veränderter Umstände zu stellen.
5Die Schuldnerin hat gegen die ihr durch die einstweilige Verfügung auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem sie im September 1998 Funkuhren, deren Ausgestaltung sich aus den von der Gläubigerin