Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4 O 3/97

Datum:
17.02.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 3/97
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1998:0217.4O3.97.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Ansteuerungen zum Betrieb eines Zeitzeichenempfän-gers, der im Sekundentakt Ausgangssignale mit einer Impulslänge von nominell 0,1 oder 0,2 Sekunden ausgibt, zur Erzeugung einer exakten Zeitinformation über eine serielle Schnittstelle

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Ausgangssignale des Zeitzeichenempfängers über einen Pegelwandler an die Spannungspegel der seriellen Schnittstelle angepaßt werden und die Abtastrate der seriellen Schnittstelle so eingestellt wird, daß das Impulsende des kürzeren Ausgangssignals noch innerhalb der Übertragungszeit eines üblichen, von der Schnittstelle erwarteten Datenwortes von beispielsweise 8 Bit liegt, und bei denen die Stromversorgung für den Zeitzeichenempfänger einen Längsregeler zur Stromunterdrückung aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen,

in welchem Umfang sie

a)

die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 1996 begangen haben,

b)

in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 13. Januar 1993

Ansteuerschaltungen zum Betrieb eines DCF77 Zeitzeichenempfängers an einer RS232 oder V24 Computerschnittstelle,

bei denen zur Stromversorgung des Empfängers und der Ansteuerschaltung die Handshakeausgangsleitungen der Computerschnittstelle benutzt werden und durch einen Längsregler mit hoher Störspannungsunterdrückung aus der ungeregelten Versorgungsspannungen eine stabilisierte Versorgungsspannung für den eigentlichen DCF77 Empfänger erzeugt wird und durch einen Pegel-wandler ein bezüglich der Spannungspegel normgerechtes RS232- oder V24-Signal erzeugt wird und bei denen die Impulslänge des Empfängerausgangssignals durch Auswertung der Receiver-Daten der seriellen RS232- oder V24-Schnittstelle erfolgt und hierfür die Receiver-Datenrate nach folgendem Zusammenhang eingestellt wird:

1/I < B < 8/I

mit B als Datenrate in Bit/s,

I als Impulslänge in Sekunden,

hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,

und zwar jeweils unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüselt nach Angebots¬men¬gen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typen¬be¬zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots-empfänger,

dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬breitungsgebiet,

ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Inhaber des deutschen Patentes 42 13 883 und des deutschen Gebrauchsmusters 92 05 684, Herrn Dr. Michael Gude, durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Januar 1996 begangenen Handlungen und durch die zu I. 2. b) bezeichneten, in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 13. Januar 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank