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Landgericht Düsseldorf, 4 O 124/98

Datum:
22.09.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 124/98
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1998:0922.4O124.98.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeich-nung

SSZ

zur Kennzeichnung von Sicherheitsauswertegeräte, insbesondere Schaltleisten, einzusetzen;

2.

der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zur vorstehender Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. März 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe der Umsätze und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeiten und Verbreitungsgebieten.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 75 % und die Klägerin 25 % zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 DM.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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