Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Düsseldorf, 4 O 120/96

Datum:
29.04.1997
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 120/96
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1997:0429.4O120.96.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Herzschrittmacher mit Mitteln zur Signalaufnahme im Atrium und Ventrikel und Mit-teln zur Abgabe von Stimulationsimpulsen an das Atrium und den Ventrikel nach Escape-Intervallen, die gegebene zeitliche Abstände zwischen der Signalaufnahme auf eine Herzaktion hin und dem Stimulationszeitpunkt definieren, wobei die Stimulation gegebenenfalls durch eine entsprechende eigene Aktion des Herzens inhibiert wird, sowie mit Schaltmitteln zum Starten der Escape-Intervalle

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Schaltmittel zum Starten des Escape-Intervalls für das Atrium entwe-der einen ersten zeitlichen Abstand zu einer vorangehenden spontanen Aktion bzw. Stimulation des Atriums definieren oder aber einen zweiten zeitlichen Abstand zu einer vorangehenden spontanen Ventrikelaktion, wobei sich das Starten des Escape-Intervalls für das Atrium durch Ventrikelaktionen auf spontane Ventrikelaktionen beschränkt, welche zeitlich zwischen dem Ende der Refraktärzeit für die Signalaufnahme aus dem Ventrikel und dem Ende des letzten Escape-Intervalls für die Atriumaktion erscheinen, so daß die Schaltmittel auf sonstige spontane Ventrikelaktionen hin keine Synchronisation der die Escape-Intervalle steuernden Zeitgeber bewirken;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 1983 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An-schriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sie die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- von dem Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Anga-ben zu e) nur für die Zeit seit dem 6. Januar 1990 zu machen sind;

- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsemp-fänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt,

1.

daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Juni 1983 bis zum 5. Januar 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. Januar 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5 Millionen DM vorläufig voll-streckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank