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I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Installation von Leitungsnetzen für Kommunikationsanlagen, insbesondere Computernetzwerke,Elektroinstallationen, die Inbetriebnahme von lokalen Daten-Netzwerken und ähnlichem gerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung
„X"
zu führen;
2.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angäbe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;
3.
in die Löschung des Firmenbestandteils „X" einzuwilligen.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Klägerin, durch die zu 1. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Der Klägerin werden die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilungen unter I. 1. und I. 2. sowie bezüglich der Kostenentscheidung unter IV. vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,— DM.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
2Die am 14. Januar 1987 gegründete Klägerin ist seit dem 26. Februar 1987 unter der Firma „X" im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz (X) eingetragen. Der Eintragung zufolge befaßt sie sich mit dem An-/Verkauf elektronischer Geräte, Programme und Einrichtungen im Überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich, sowie der entsprechenden Schulung und Beratung.
3Die am 18. Juni 1991 gegründete Beklagte ist seit dem 20. August 1991 unter der Firma „X" im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen (X) eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist eingetragen: „- die Installation von Leitungsnetzen für Kommunikationsanlagen, insbesondere Computernetzwerke, - Elektroinstallationen, - die Inbetriebnahme von lokalen Daten-Netzwerken und ähnliches".
4Vor Gründung der Beklagten betrieb deren Geschäftsführer X, der Elektroinstallateurmeister ist, einen zum 1. Juni 1985 gewerblich angemeldeten Elektroinstallateurbetrieb. Die Beklagte selbst wurde am 29. August 1991 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf eingetragen. Die Beklagte ist Inhaberin der am 14. Februar 1992 angemeldeten Marke "X", die am 27. Januar 1993 unter der Nummer X beim Deutschen Patentamt eingetragen wurde, und zwar in der damaligen Klasse 37„Bau-und Reparaturwesen".
5In der Firmierung der Beklagten sieht die Klägerin eine Verletzung ihres Namens- und Firmenrechts. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 1995 mahnte sie die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24. November 1995 ab. Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr auf Unterlassung, Rechnungslegung, Einwilligung in die Firmenlöschung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
6Die Klägerin macht geltend:
7Sie habe für ihren Geschäftsbereich unter Herausstellung der Bezeichnung „X" seit Beginn ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang geworben. Die Bezeichnung „X" sei schutzfähig; die Bezeichnung habe namensmäßige Kennzeichnungskraft, weil sie unterscheidungskräftig und geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr als ihr Unternehmensname zu wirken. Die Anfangssilbe „X" sei kein Fachbegriff aus der vom „amerikanischen Englisch" bestimmten Computerbranche. Das Wort „X" komme als Substantiv, als Adjektiv und Verb vor; als Substantiv habe es verschiedene Bedeutungen. Es gehöre zu den fremdsprachigen Kennzeichnungen, bei denen dem deutschen Verkehr die Bedeutung häufig nicht und nicht sicher geläufig sei. Den Begriff „X" gebe es weder in der englischen/amerikanischen Umgangssprache noch in der amerikanischen Computerfachsprache.
8Darüber hinaus habe sich ihr Firmenbestandteil und Firmenschlagwort „X" auch im Verkehr durchgesetzt. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs verstehe die Bezeichnung "X" als Hinweis auf ihr Unternehmen. Ihre Kunden reichten von Großunternehmen bis zu Feuerwehren der öffentlichen Hand. Ihre Geschäftstätigkeit sei auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. Seit ihrer Gründung habe sie jährlich mindestens 100.000,-- DM für PR-Arbeit ausgegeben, um den Namen „X" bekanntzumachen. Bis Ende der 80er Jahre sei sie auf der Xmesse mit einem eigenen Stand präsent gewesen, später auf der X und auf der X Messe. Allein diese Messekosten beliefen sich jährlich auf über 100.000,--DM. Außerdem verschaffe sie dem Begriff „X" auch dadurch Verkehrsgeltung, daß sie ihren Namen seit 1989 in Wettbewerbsprozessen behaupte.
9Aufgrund einer überwiegenden Identität der Firmenbezeichnungen nach Bild, Klang und Sinn sowie aufgrund einer Branchennähe der Parteien bestehe Verwechselungsgefahr. Die Beklagte verwende das Phantasiewort „X" in annähernd gleicher Schreibweise. Auch bei der Beklagten sei der Begriff „X" das eigentliche Firmenschlagwort, das in der Gesamtfirma deutlich hervorgehoben werde. Die anderen Firmenbestandteile seien nur beschreibender Natur. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten sei sehr weit gefaßt. Die Beklagte befasse sich ebenfalls mit der Installation von Leitungsnetzen und der Inbetriebnahme von lokalen Datennetzwerken. Außerdem berate die Beklagte andere Unternehmen in der Installation und Planung von Computernetzwerken und befasse sich gleichfalls mit der Programmierung der Software sowie der Schulung des Personals ihrer Kunden. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten umfasse selbstverständlich auch einen überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich, in dem sie, die Klägerin, auch und insbesondere tätig sei. Die Beklagte könne nach ihrem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand jederzeit Hard- und Software im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich entwickeln, vertrieben und vernetzen.
10Die Klägerin hat mit ihrem Klageantrag zu I. 1. ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres „auf den Handel mit Computern" gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung „X" zu führen. Sie hat ihren Klageantrag zu I 1. sodann geändert, indem sie diesen nicht mehr gegen die Benutzung der Bezeichnung „X" zur Kennzeichnung eines auf den "Handel mit Computern", sondern gegen das Führen der Bezeichnung zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes der Beklagten, wie dieser aus der Eintragung im Handelsregister hervorgeht, gerichtet hat.
11Die Klägerin beantragt nunmehr,
12die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Installation von Leitungsnetzen für Kommunikationsanlagen, insbesondere Computernetzwerke, Elektroinstallatio-nen, die Inbetriebnahme von lokalen Datennetzwerken und ähnlichem gerichteten Geschäftsbetriebes die Bezeichnung „X" zu führen,
13und im übrigen
14zu erkennen, wie geschehen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17hilfsweise,
18ihr die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläger zu gestatten und ihr dabei weiterhin weiterhin nachzulassen, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
19Sie macht geltend:
20Die erhobenen Ansprüche stünden der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil die Firma der Klägerin mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig sei. Der Begriff „X", auf dem der Schwerpunkt der Firma der Klägerin liege, werde vom Verkehr nicht als eigenständiges Phantasiewort aufgefaßt. Vielmehr werde der Verkehr stets zu der Auffassung gelangen, daß hier lediglich eine Abkürzung aus den englischen bzw. deutschen Begriffen „X" (englisch für X), „X" bzw. „X" oder „X" gebildet werde. Die angesprochenen Verkehrskreise übersetzten den Begriff „X" hierbei mit „X". Netzkommunikation sei aber eine rein beschreibende Angabe und - auch im Verbund mit dem weiteren Begriff „Sicherheitstechnik" - ohne Unterscheidungskraft. Entsprechendes gelte für die von ihr selbst verwandte Bezeichnung „X", bei der der beschreibende Charakter wegen der Schreibweise mit einem „K" in der Mitte noch naheliegender sei. Die Anfangssilbe "X" werde auch hier als Hinweis auf „X" (bzw. englisch: „X") oder aber „X" verstanden, während die zweite Silbe „X" in diesem Falle ohne weiteres mit „Kommunikation" gleichgesetzt werde. Ein solches Verständnis des Begriffes „X" werde durch die weiteren Bestandteile der Unternehmensbezeichnung „X" unterstützt. Der Begriff „X" sei daher mehr oder weniger als eine Art „Allerweltsabkürzung" einzuordnen. Ausweislich einschlägiger Publikationen existierten in der Bundesrepublik Deutschland allein 31 Unternehmen mit Namen „X(n)" bzw. „X(N)". Auch im Bereich nationaler und internationaler Fachmessen sei der Begriff „X" vielfach anzutreffen. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland existierten zudem neun Wortmarken „X u.a.". Ein Neuein-tragungsantrag „X o.a." habe aktuell keine Aussicht auf Erfolg.
21Die Klägerin müsse sich außerdem zum Vorwurf gereichen lassen, daß sie ihren Firmenbestandteil „X" nicht auch als Marke habe schützen lassen und ihr, der Beklagten, gegenüber ca. viereinhalb Jahre untätig geblieben sei. Ein Einschreiten sei der Klägerin schon viel früher möglich gewesen, jedenfalls aber zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie, die Beklagte, noch keinen wertvollen Besitzstand erworben gehabt habe.
22Auch fehle es an einer Verwechselungsgefahr, weil die Parteien in völlig unterschiedlichen Branchen tätig seien. Sie sei ein reiner Handwerksbetrieb, der aus dem Elektroinstallationsbetrieb ihres Geschäftsführers X hervorgegangen sei. Ihr Unternehmensgegenstand lasse sich ausschließlich dahin definieren, daß sie die physikalischen Grundlagen, die für die Kommunikation von Computern untereinander notwendig seien, nämlich die Leitungsnetze, schaffe. Sie plane und erstelle hierbei lokale Netzwerke, sog. LANs (local area networks), wobei „lokal" - im Gegensatz zur sog. „Datenautobahn" (= WAN, wide area network) - eine Vernetzung innerhalb eines Gebäudes oder eines aus mehreren Gebäuden bestehenden Betriebes bedeute. Sie erstelle indes keine Betriebssysteme und Betriebssoftware und schaffe damit auch nicht die softwaremäßigen Voraussetzungen dafür, daß die zu vernetzenden Computer als solche untereinander kommunizieren können. Insbesondere sei sie nicht im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich tätig. Das Verlegen von „Leitungsnetzen zur Kommunikation" habe schlichtweg nichts mit dem Unternehmensgegenstand der Klägerin zu tun. Im übrigen sei sie zum ganz überwiegenden Teil im westlichen Ruhrgebiet tätig, weshalb geographische Überschneidungen der Wirkungskreise der Parteien kaum denkbar seien.
23Die Klägerin stelle sich im geschäftlichen Verkehr zudem stets mit ihrer vollständigen Firmenbezeichnung dar, nicht hingegen nur mit dem Schlagwort „X". Auch sie, die Beklagte, firmiere und werbe nicht mit „X", sondern mit ihrer vollständigen Firmenbezeichnung. Der Verkehr erkenne daher ohne weiteres, daß es sich bei dem Unternehmen „X" nicht um die „X", also die Klägerin, handele.
24Sie, die Beklagte, habe alles daran gesetzt, sich davon zu überzeugen, kein besseres Recht eines anderen zu verletzen. Im Rahmen der Warenzeichenanmeldung habe sie über das Deutsche Patentamt ausgiebige Nachforschungen im Bereich Computer/Elektroinstallation durchgeführt. Im übrigen könne der Klägerin in der Vergangenheit ein Vermögensschaden durch entgangene Kundenaufträge durch das beanstandete Verhalten nicht entstanden sein. Seit Zugang der Mahnung am 17. November 1995 sei sie, die Beklagte, keine neuen Kundenverbindungen eingegangen. Ihr Kundenstamm rekrutiere sich ausschließlich aus langjährigen Geschäftsverbindungen .
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Sie hat lediglich insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. 1 begehrt, der Beklagten generell zu untersagen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes die Bezeichnung „X" als Firmenbestandteil zu benutzen.
28Der Klägerin stehen in dem tenorierten Umfang die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Einwilligung in die Firmenlöschung und Schadensersatz zu, §§ 15 Abs. 4, Abs. 5 MarkenG, §§ 242, 259 BGB.
29I.
30Der mit dem Klageantrag zu I. 1. in der von der Klägerin überarbeiteten Fassung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach § 15 Abs. 4 MarkenG begründet, soweit die Klägerin sich damit gegen das Führen der Bezeichnung "X" insgesamt wendet.
31Gemäß § 15 Abs. 4 und Abs. 2 MarkenG kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, daß diese es künftig unterläßt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Installation von Leitungsnetzen für Kommunikationsanlagen, insbesondere Computernetzwerke, Elektroinstallationen, die Inbetriebnahme von lokalen Datennetzwerken und ähnlichem gerichteten Geschäftsbetrieb sich der Bezeichnung „X" zu bedienen.
32Die Vorschriften des MarkenG vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, 3082) finden im vorliegenden Fall Anwendung, weil der Firmenbestandteil „X" der Klägerin bis zum 1. Januar 1995 nach § 16 Abs. 1 UWG geschützt war. Die Aufhebung des § 16 UWG durch Art. 25 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I, 3121) hat im Ergebnis keine Auswirkungen. Denn nach der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, im Bereich der geschäftlichen Bezeichnungen keine Rechtsänderungen vorzunehmen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht zu ändern, ist von der bisherigen Rechtslage auszugehen (vgl. Amtl. Begr., BT-Drs. 12/6581, S. 67, 1. Sp., r. Sp. , S. 76, 1. Sp. ).
33Ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil ist daher weiterhin nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; 24, 238, 240 ff - tabu I; BGH, GRUR 1976, 643, 644 - Interglas;). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bezeichnung „X" entgegen der Ansicht der Beklagten selbständig schutzfähig.
34Die Bezeichnung „X" beherrscht die Firmenbezeichnung der Klägerin und ist in ihrer Firma das eigentlich Kennzeichnende. Die übrigen Angaben „X" können und sollen von vornherein keine Unterscheidungskraft entfalten, weil sie erkennbar lediglich die Tätigkeit des Unternehmens und seine Gesellschaftsform beschreiben.
35Demgegenüber ist „X" durchaus unterscheidungskräftig. Das gilt nicht nur hinsichtlich der im Deutschen nicht üblichen Schreibweise, sondern auch in klanglicher Hinsicht, bei der die Schreibweise zu vernachlässigen ist. Das Wort „X" ist nicht aus zwei kompletten Worten, sondern lediglich aus einem Wort und einem Wortteil der englischen Sprache, nämlich aus „X" und „X", zusammengesetzt. Es handelt sich um eine Wortschöpfung. Selbst wenn der Verkehr - wovon ausgegangen werden kann -teilweise diese Bestandteile erkennt und übersetzt, insbesondere das englische Wort "X" mit dem deutschen Wort "X" in Verbindung bringt, steht das einer Kennzeichnungskraft des allein zur Beurteilung stehenden Wortes „X" nicht entgegen. Dies zeigt sich schon daran, daß der Wortbestandteil „X" keineswegs eindeutig, sondern mehrdeutig ist. Denn er kann sowohl als Abkürzung von „Computer" als auch als Abkürzung für das englische Wort „communikation" (Kommunikation) verstanden werden.
36Zwar ist zu berücksichtigen, daß gerade auch in technischen Bereichen wie auch überhaupt im allgemeinen Sprachgebrauch zunehmend Begriffe und Bezeichnungen abgekürzt und vielfach nur noch in dieser Abkürzung schlagwortartig gebraucht werden. Gerade im Computerbereich haben sich dabei englische Bezeichnungen inzwischen weitgehend durchgesetzt. Selbst wenn aufgrund dieser Entwicklung die Bezeichnung „X" heute tatsächlich sprechend im Sinne von „X" anzusehen wäre, woran die Kammer zweifelt, kann aufgrund dessen die Schutzfähigkeit des Firmenbestandteils „X" entgegen der vom Oberlandesgericht Hamm in seinen Entscheidungen vom 3. Mai 1994 - 4. U 217/93 - (Anlage B 14) und vom 7. Juni 1994 - 4 U 36/94 - (Anlage B 15) vertretenen Auffassung nicht verneint werden. Denn insoweit wird vernachlässigt, daß es hinsichtlich der Unterscheidungskraft und damit hinsichtlich der Schutzfähigkeit der geschäftlichen Bezeichnung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kennzeichenrechts ankommt. Jedenfalls im Jahre 1987 war die Bezeichnung „X" aber noch nicht als ohne weiteres sprechend im Sinne von „X" anzusehen. Hiervon geht offensichtlich auch die Beklagte selbst aus, wenn sie einerseits auf die eingetragenen „X"-Marken verweist, andererseits aber geltend macht, daß „aktuell" ein Neueintragungsantrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem liegt offensichtlich die Ansicht zugrunde, daß die Bezeichnung „X" ursprünglich durchaus als Warenzeichen hätte eingetragen werden können und folglich auch unterscheidungskräftig gewesen ist.
37Innerhalb der Gesamtfirmierung der Klägerin tritt die Bezeichnung X" hervor. Die Sachbezeichnung „X" erläutert „X" nicht näher. Die Bezeichnung „X" bleibt in diesem Umfeld kennzeichnend. Nach den Gebräuchen im Geschäftsverkehr ist davon auszugehen, daß der Verkehr sich von der Gesamtfirma das markante und zudem vorangestellte Wort „X" merkt und es allein zur kurzgefaßten Unternehmensbezeichnung der Klägerin benutzt. Die Bezeichnung ist deshalb geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb durchzusetzen.
38Die Bezeichnung "X" ist nach alledem als Firmenbestandteil schutzfähig (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.1994 - 3 U 36/94 -; OLG Oldenburg, Urt. v. 9.2.1995
39- 1 U 102/94 -; LG Bonn, Urt. v. 18.4.1994 - 16 040/93 -).
40Zwischen den Firmierungen der Klägerin und der Beklagten besteht ferner Verwechslungsgefahr.
41Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 16 UWG liegt Verwechselungsgefahr bei geschäftlichen Bezeichnungen vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen zu der irrigen Annahme verleitet werden, die Waren bzw. Leistungen stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (Verwechselungsgefahr im engeren Sinne) oder zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden irgendwelche wirtschaftlichen Zusammenhänge (Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne) . Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Geschäftsbezeichnung und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und zum anderen nach dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche, in denen die betroffenen Unternehmen unter ihren Bezeichnungen tätig sind. Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 ,269 -White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863 ,864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rn. 362) . Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechselungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044- Datacolor; GRUR 1991, 863 8 65 - Avon). Diese zu § 16 UWG entwickelte Rechtsprechung gilt entsprechend auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG. Insoweit kann an die bisherige Rechtsprechung nahtlos angeknüpft werden (vgl. Amtl. Begr., BT-Drs. 12/6581, S. 76, r. Sp.).
42Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht eine Verwechselungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Firmierungen. Denn die Beklagte verwendet eine in der Schreibweise (X/X) nahezu und in klanglicher Hinsicht vollkommen identische Bezeichnung in ihrer Gesamtfirma wie die Klägerin. Innerhalb des Firmennamens der Beklagten treten wie bei der Klägerin die übrigen Bestandteile („X"), die auf den Unternehmensgegenstand und die Gesellschaftsform verweisen, zurück. Auch im Rahmen der Gesamtfirma der Beklagten ist die Bezeichnung "X" vorangestellt; sie ist der eigentlich prägende Firmenbestandteil. Die Bezeichnung „X" bietet sich ebenfalls als Firmen-kurzbezeichnung ohne weiteres an. Dies zeigt im übrigen auch die Werbung der Beklagen, bei der - ausweislich der von ihr als Anlagenkonvolut B 16 vorgelegten Ablichtungen von Visitenkarten, Werbeaufklebern und Briefbögen sowie der als Anlagenkonvolut B 17 zur Akte gereichten Lichtbilder von ihren Firmenfahrzeugen und ihres Firmenschildes - der Bestandteil „X" innerhalb der Gesamtfirma durch größere Schrift und Fettdruck deutlich herausgestellt wird.
43Es besteht zudem eine Branchennähe. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der An-/Verkauf elektronischer Geräte, Programme und Einrichtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich sowie die entsprechende Schulung und Beratung. Die Klägerin bietet damit Waren und Dienstleistungen an, die in die Kategorie Elektronik und Computer fallen, wobei sich diese allerdings auf den überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich beschränken. Auch die Beklagte bietet in die Kategorie Elektronik und Computer fallende Dienstleistungen an. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Installation von Lei-tungsnetzen für Kommunikationsanlagen, insbesondere Computernetzwerke, sowie Elektroinstallationen und die Inbetriebnahme von lokalen Datennetzwerken und ähnliches. Zwar ist sie nach ihrem Vorbringen nicht im überwachungs-und sicherheitstechnischen Bereich tätig. Ein Tätigwerden der Beklagten in diesem Bereich hat die Klägerin im übrigen auch weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt. Gleichwohl vermeidet auch dieser Umstand, die Gefahr, daß zumindest wirtschaftliche und/oder organisatorische Verbindungen der Parteien vom Verkehr angenommen werden, nicht. Denn auch zu überwachungs- und sicherheitstechnischen Einrichtungen mit entsprechender EDV, wie sie die Klägerin vertreibt, gehören ganz wesentlich die entsprechenden Leitungsnetze bzw. das „X" zur Kommunikation der einzelnen Elemente der überwachungs- und sicherheitstechnischen Einrichtungen miteinander. Die Beklagte kann nach ihrem Geschäftsgegenstand daher durchaus auch in diesem Bereich tätig werden. Berührungen beider Geschäftsbereiche sind mithin nicht ausgeschlossen. Auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis oder eine Branchengleichartigkeit stellt § 15 Abs. 2 MarkenG im übrigen nicht an.
44Im Hinblick auf die Identität der Firmenbestandteile und die bestehende Branchennähe ist eine Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Dies gilt selbst dann, wenn die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "X" heute, sofern sie mittlerweile für den Verkehr tatsächlich eindeutig als bloße Abkürzung der Begriffe "X" und "X" erscheint und damit ohne weiteres als sprechend im Sinne von "X" anzusehen sein sollte, nicht durchschnittlich, sondern nur schwach wäre. Denn es liegt gleichwohl nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Identität - in klanglicher Hinsicht kommt es auf den (ohnehin nur geringen) Unterschied in der Schreibweise nicht an - der von den Parteien benutzten und im Rahmen ihrer Gesamtfirma vorangestellten Firmenbestandteile sowie der gegebenen Branchennähe schlußfolgern, zwischen den beiden Unternehmen bestünden geschäftliche, organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge und Beziehungen.
45Die örtlich verschiedenen Firmensitze der Parteien (die Klägerin in Mainz und die Beklagte in Oberhausen) stehen dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch im übrigen nicht entgegen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin die Ausführung von Aufträgen aus dem (westlichen) Ruhrgebiet, in dem die Beklagte nach ihrem Vorbringen tätig ist, ablehnen würde. Zudem trägt die Beklagte vor, daß sie „zum ganz überwiegenden Teil" im (westlichen) Ruhrgebiet tätig ist; ihr Wirkungskreis ist mithin auf dieses Gebiet nicht beschränkt.
46Die Beklagte gebraucht ihren angegriffenen Firmenbestandteil auch unbefugt. Sofern sich Benutzer gleicher, verwechselbarer oder ähnlicher Bezeichnungen streiten ist, ist insoweit grundsätzlich der zeitliche Vorrang maßgeblich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG) . Diese Priorität steht der Klägerin zu, weil sie bereits am 26. Februar 1987 in das Handelsregister eingetragen worden ist, die Beklagte jedoch erst am 20. August 1991.
47Daß die Beklagte Inhaberin der erst am 27. Januar 1993 beim Deutschen Patentamt eingetragenen Wortmarke "X" ist, steht dem der Klägerin nach § 15 Abs. 4 und Abs. 2 MarkenG zustehenden Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 16 UWG konnte aus einem älteren Firmen- und Namensrecht auch gegen die Benutzung eines Warenzeichens vorgegangen werden; gegenüber dem sachlich älteren Recht konnte sich der Zeicheninhaber insoweit nicht auf sein formales Zeichenrecht berufen (vgl. BGHZ 15, 107, 110 - KOMA; BGH, GRUR 1961, 294, 295 - ESDE; 1964, 71, 73 - Personifizierte Kaffekanne; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., vor § 16 UWG Rn. 18, § 16 UWG Rn. 96). Hieran hat sich durch das neue Markengesetz nichts geändert (vgl. Amtl. Begr., BT-Drs. 12/6581, S. 76, r. Sp.).
48Der damit gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG im zuerkannten Umfang gerechtfertigte Unterlassungsanspruch ist auch nicht etwa verwirkt.
49Eine Verwirkung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 MarkenG scheidet schon im Hinblick auf § 153 Abs. 2 MarkenG aus.
50Auch eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) , die durch die neue Verwirkungsregelung des Markengesetzes nicht ausgeschlossen wird (§ 21 Abs. 4 MarkenG), ist nicht gegeben.
51Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines Anspruches dann gegen Treu und Glauben, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; 1993, 913, 914 - KOWOG). Maßgeblich für die Bestimmung des Wertes, den der durch die Benutzung der angegriffenen Kennzeichnung entstandene wettbewerbliche Besitzstand für seinen Benutzer hat, sind dabei der Grad der Bekanntheit, den die Benutzung der Kennzeichnung verschafft hat, sowie der Umsatz, den der Benutzer unter ihrer Verwendung erzielt hat, wobei der Umsatz gleichzeitig einen Anhaltspunkt für den erreichten Bekanntheitsgrad und die Erfolgsauswirkungen dieser Bekanntheit bietet. Daneben lassen auch Art und Umfang der unter Verwendung der Kennzeichnung betriebenen Werbung Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und den Wert des Besitzstandes zu (BGH GRUR 1989, 449, 451 -Maritim; GRUR 1963, 478, 481 - Bleiarbeiter).
52Allein aus dem Hinweisen der Beklagten auf die Dauer ihrer Tätigkeit seit der Eintragung in das Handelsregister (20. August 1991) und ihrer Berufung auf einen nicht näher dargelegten und spezifizierten „Erwerb eines wertvollen Besitzstandes" läßt sich unter Beachtung dieser Grundsätze eine Verwirkung nicht herleiten. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, daß die Klägerin bereits über einen längeren Zeitraum von der Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung positive Kenntnis hatte oder jedenfalls nach Art, Umfang und Intensität der Benutzung bei der gebotenen Sorgfalt Kenntnis hiervon hätte haben können. Selbst wenn man hinsichtlich letzterer Kenntnismöglichkeit auf die Eintragung der Marke „X" Anfang 1993 abstellen würde, reicht allein eine ungestörte Benutzung in einem Zeitraum von nicht einmal drei Jahren bis zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches allein für eine Verwirkung des entgegenstehenden Rechts der Klägerin nicht aus.
53Dem Klageantrag zu I. 1.) konnte allerdings nur in dem im Urteilstenor ersichtlichem Umfang stattgegeben werden. Soweit mit diesem Antrag gefordert wird, der Beklagten zu untersagen, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes die Bezeichnung „X" zu führen, geht er inhaltlich zu weit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Eingriffen in das Recht an einer Firmenbezeichnung das Unterlassungsgebot in der Regel nur gegen den angegriffenen Firmennamen in seiner vollständigen Gestalt zu richten. Wird die Verwechselungsgefahr -wie hier - nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet, so hat der bisher berechtigte Firmeninhaber im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils Rechnung verboten werde; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Bestandteilen zusammengesetzten Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechselungen mit der älteren Firma ausscheidet (vgl. BGH, GRUR 1968, 212, 213 - Hellige; GRUR 1981, 60, 64 - Sitex; GRUR 1991, 331, 332 - Ärztliche Allgemeine). Daß eine solche Möglichkeit hier nicht in Betracht kommt, hat die Klägerin nicht dargelegt.
54Die Klägerin hat schließlich auch weder dargetan noch unter Beweis gestellt, daß die Beklagte die Bezeichnung „X" als Firmenschlagwort in Alleinstellung zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes benutzt.
55II.
56Der mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachte Löschungsanspruch ist aus § 15 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 1004 BGB begründet, weil nur die Löschung der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Oberhausen die Unterlassung der Rechtsverletzung sichert.
57III.
58Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klageantrag zu III. ist aus § 15 Abs. 5 MarkenG begründet.
59Die Beklagte hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, daß sie durch die Benutzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung das entgegenstehende Recht der Klägerin verletzt, § 276 BGB. Denn sie hätte sich vor Beginn der Verwendung ihrer geschäft-lichen Bezeichnung um entgegenstehende Rechte der Klägerin kümmern können und müssen. Wer eine geschäftliche Be-Zeichnung in Benutzung nimmt, muß sich nach ständiger Rechtsprechung gewissenhaft davon überzeugen, daß er kein besseres Recht eines anderen verletzt. Er hat sich durch geeignete Nachschlagewerke mit der nötigen Sorgfalt zu unterrichten (vgl. BGH, GRUR 1960, 186 - Arctos; GRUR 1974, 735 - Pharmamedan), und zwar auch in benachbarten Branchen. Das Vorbringen der Beklagten läßt nicht erkennen, daß sie entsprechende Nachforschungen angestellt hat. Soweit sie vorbringt, sie habe alles daran gesetzt, sich davon zu überzeugen, kein besseres Recht eines anderen zu verletzen, ist dieses Vorbringen völlig pauschal und unspezifiziert. Denn ihm kann nicht entnommen werden, welche Bemühungen die Beklagte angestrengt haben will. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, sie habe im Rahmen der „Warenzeichenanmeldung" über das Deutsche Patentamt ausgiebige Nachforschungen im Bereich Compu-ter/Elektroinstallation durchgeführt, ist dieses Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert. Es bezieht sich zudem auch offenbar allein auf Nachforschungen anläßlich der Warenzeichenanmeldung in bezug auf bereits eingetragene Warenzeichen. Im übrigen ist die Beklagte auch mit Schreiben vom 14. November 1995 abgemahnt worden.
60Es ist weiterhin auch hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin durch die Verwendung der beanstandeten Firmierung ein Schaden entstanden ist; schon nach der Lebenserfahrung ist zumindest von einem Marktverwirrungsschaden auszugehen. Daß hier keine Branchenidentität, sondern lediglich Branchennähe gegeben ist, steht dem nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall besteht der Schaden darin, daß der Verkehr die Geschäftstätigkeit der verletzenden Firma der verletzten Firma zuordnet und so auf deren Zuverlässigkeit und die Qualität der Geschäftstätigkeit schließt.
61Schließlich hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 256 ZPO), weil sie derzeit ohne Verschulden nicht in der Lage ist, ihren Schaden zu beziffern.
62IV.
63Der mit dem Antrag zu 1. 2. verfolgte Anspruch auf Auskunftserteilung ist gemäß § 242 BGB gerechtfertigt, weil die Klägerin erst hierdurch in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.
64In Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Maße erleichtert oder überhaupt erst möglich macht, hat der Berechtigte nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft bei Rechtsverhältnissen, die ihrem Wesen nach den Berechtigten über Bestehen und Umfang seines Rechts entschuldbar im Ungewissen lassen, bei denen der Verpflichtete aber unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, Auskunft erteilen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., UWG Einl. Rn. 398 ff m.w.N.). Die begehrten Angaben sind zur Bezifferung des Schadensersatzes der Klägerin auch erforderlich. Die Klägerin hat grundsätzlich drei Möglichkeiten, ihren Schaden zu beziffern. Sie kann den konkreten Schaden oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr begehren oder ihren Schaden auf der Basis des Verletzergewinns berechnen (vgl. BGH, GRUR 1973, 375 -Miss Petite). Die Schadensermittlung knüpft dabei sowohl an die erzielten Umsätze, als auch an den Umfang der Verletzung, insbesondere das Maß, in dem die Beklagte im Verkehr unter ihrer Firma aufgetreten ist, an. Für letzteres ist die von der Beklagten geschaltete Werbung maßgebend. Hierin kann auch der Marktverwirrungsschaden gemessen werden. Der Umsatz dient als Bemessungsgrundlage für eine Abrechnung auf Lizenzgebühr- oder Verletzerge-winnbasis.
65V.
66Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 und -wegen der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstandenen Mehrkosten - aus § 281 Abs. 3 ZPO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 709 Satz 1, 711 und § 108 ZPO. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "X" kann das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, weil die abzugebende Willenserklärung der Beklagten erst mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 894 ZPO) .
68Dem Schutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO ist nicht zu entsprechen, weil die Beklagte weder hinreichend dargetan noch glaubhaft (§ 714 Abs. 2 ZPO) gemacht hat, daß die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der pauschale Hinweis darauf, daß ihr im Falle der Verurteilung durch die Zwangsvollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, ist insoweit unzureichend.
69Streitwert: 100.000,-- DM