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Landgericht Düsseldorf, 4 O 198/96

Datum:
29.10.1996
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 198/96
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1996:1029.4O198.96.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Installation von Leitungsnetzen für Kommunikationsanlagen, insbesondere Computernetzwerke,Elektroinstallationen, die Inbetriebnahme von lokalen Daten-Netzwerken und ähnlichem gerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung

„X"

zu führen;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angäbe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalendervierteljahren und Bundesländern;

3.

in die Löschung des Firmenbestandteils „X" einzuwilligen.

II.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr, der Klägerin, durch die zu 1. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Der Klägerin werden die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilungen unter I. 1. und I. 2. sowie bezüglich der Kostenentscheidung unter IV. vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,— DM.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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