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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen
die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gemäß §§ 313a I 1, 511a I 1 ZPO bedarf das Urteil keines
2Tatbestandes.
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet.
5Den Klägern steht gegen das beklagte Land kein Anspruch gemäß
6§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG auf Erstattung des
7an ihre Steuerberater C und D in E gemäß
8Rechnung vom 25.9.1995 gezahlten Honorars in Höhe von
9500,25 DM für die gegen die Umbuchung des dem Kläger zu 2.}
10zustehenden Einkommensteuererstattungsbetrages von
117.712 , 87 DM für das Jahr 1992 auf einen Teil der Steuerrückstände
12der Klägerin zu 1.} eingelegte Beschwerde vom
1311.3.1994 zu.
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16Es kann dahinstehen, ob der zuständige Sachbearbeiter des
17Finanzamts, der als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
18mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Steuerfestsetzung
19betraut war, fahrlässig eine die Kläger schützende
20Amtspflichtverletzung dadurch begangen hat, daß er
21bei der Vornahme der Umbuchung entgegen seiner Verpflichtung
22zur gesetzmäßigen Steuerfestsetzung gemäß § 85 AO und
23damit zur richtigen Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung
24nicht berücksichtigt hat, daß der Bundesfinanzhof durch Urteil
25vom 19.10.1982 (BStBI. 11 1983, 162 ff.), bestätigt
26durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1989 (DStR 1989,
27743 f.), die Anwendung des § 36 IV 3 EStG dahingehend konkretisiert
28hat, daß auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
29zur Einkommensteuer der Anspruch auf Auszahlung von
30überzahlter Lohnsteuer im Regelfall dem Ehegatten zustehe,
31der gezahlt hat, weshalb das Finanzamt gegen diesen Anspruch
32mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten
33nicht aufrechnen könne.
34Denn abgesehen davon, daß die Kläger entweder über eine anderweitige
35Ersatzmöglichkeit verfügen oder den ihnen durch
36eine etwaige Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden
37nicht schlüssig dargelegt haben, entfällt ein etwaiger
38Amtshaftungsanspruch aufgrund überwiegenden Mitverschuldens
39der Kläger gemäß § 254 I 1 BGB.
40•
41Die Steuerberater haben gegenüber den Klägern mit ihrer Honorarrechnung
42vom 25.9.1995 eine Geschäftsgebühr gemäß § 41
43I StBerGebV "und unserer ergänzenden Vereinbarung" zuzüglich
4415 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 500,25 DM für
45die Einlegung der Beschwerde vom 11.3.1994 gegen die Umbuchungsmitteilung
46des Finanzamtes E über die
47Verrechnung des Steuerguthabens des Klägers zu 2.) mit
48Steuerrückständen der Klägerin zu 1.) geltend gemacht.
49Den Klägern steht jedoch ein Schadensersatzanspruch in
50gleicher Höhe gegen ihre Steuerberater aufgrund positiver
51Vertragsverletzung des Steuerberatungsvertrages analog
52§§ 280, 286/325, 326 BGB wegen unzulässiger Kostenverursa
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56chung zu, der eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt.
57Die Einlegung einer förmlichen Beschwerde gegen die Umbu
58chungsmitteilung des Finanzamtes Düsseldorf-Mitte ist unzu
59lässig gewesen, weil gegen die bloße Umbuchung eines Steu
60erguthabens auf einen Steuerrückstand, die keinen Verwal
61tungsakt im Sinne von § 118 AO darstellt, ein Rechtsbehelf
62nicht gegeben ist (Schuhmann, BB 1988, 739 ff. (742)). Die
63Steuerberater hätten von den Klägern eine Geschäftsgebühr
64nach § 41 I StBerGebV daher gar nicht verlangen dürfen,
65•
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67weil sie nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines
68(außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens berechnet werden
69darf.
70Einer Umdeutung der von den Steuerberatern eingelegten Be
71schwerde in einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbe
72scheides gemäß § 218 11 AO steht entgegen, daß die Steuer
73berater mit der Berchwerde ausdrücklich die Überweisung des
74dem Kläger zu 2.) zustehenden Einkommensteuererstattungsbe
75trages und nicht eine Entscheidung des Finanzamtes durch
76Ver~altungsakt ßber die Frage, ob und in welcher Höhe ein
77bestimmter Anspruch aus dem Steuerverhältnis noch bestehe,
78verlangt haben .
79• Aber selbst wenn man eine solche Umdeutung vornehmen würde,
80könnte dieser Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides
81nicht mit einem Rechtsbehelf im Sinne der § § 40
82ff. StBerGebV gleichgesetzt werden, weil ohne den Erlaß
83dieses Abrechnungsbescheides noch gar keine mit einem förmlichen
84Rechtsmittel anzugreifende Entscheidung vorgelegen
85hat. Erst gegen den erlassenen Abrechnungsbescheid wäre das
86förmliche Rechtsmittel des Einspruchs gemäß § 348 I Nr. 9
87AO gegeben gewesen.
88Die Steuerberater hätten für das von ihnen angefertigte
89Schreiben an das Finanzamt allenfalls die gemäß der Steuerberatergebührenverordnung
90bzw. der ihrer Honorarvereinba
91rung mit den Klägern entsprechende Vergütung verlangen kön
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95nen. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen der
96Kläger zum eingetretenen Schaden. Sie haben nicht vorgetragen,
97aufgrund welcher konkreten Vereinbarung sie die Steuerberater
98mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung
99für das Jahr 1992 beauftragt haben und ob das Anfertigen
100eines Schreibens an das Finanzamt wegen einer zu beanstandenden
101Umbuchungsmitteilung honorarmäßig noch miterfaßt
102oder eine eigenständige, getrennt abzurechnende Angelegenheit
103gewesen wäre. In beiden Fällen würde es jedoch an
104einem Schaden der Kläger fehlen. Im ersten Fall wären den
105Klägern für das Tätigwerden der Steuerberater keine zusätzlichen
106Kosten entstanden. Soweit es sich um eine neue Angelegenheit
107gehandelt hätte, läge bisher keine gemäß § 9
108StBerGebVO ordnungsgemäße und damit keine fällige Honorarforderung
109der Steuerberater vor.
110Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläger nach Amtshaftungsgrundsätzen
111scheitert jedoch endgültig daran, daß
112die Kläger gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung gemäß
113I
114§ 254 I 1 BGB verstoßen haben.
115I
116Die Kläger hätten nach dem einen, nach ihrem Vortrag unergiebigen
117Telefonat beim Finanzamt zumindest noch ein
118Schreiben mit der Aufforderung, das Steuerguthaben an den
119Kläger zu 2.) auszuzahlen, aufsetzen, absenden und die Re
120aktion des Finanzamtes abwarten können und müssen. Der Ein-~
121schaltung eines Steuerberaters bedurfte es zu diesem Zeitpunkt
122noch nicht.
123Grundsätzlich kann sich zwar jeder Steuerpflichtige gegen
124über allen Maßnahmen der Steuerbehörde der Hilfe eines
125Steuerberaters bedienen. Aber im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht
126obliegt es zunächst dem Steuerpflich
127tigen selbst, Steuerbescheide im Rahmen seiner Kenntnisse
128und Fähigkeiten selbst zu prüfen und festgestellte Bearbei
129tungsfehler zu beanstanden.
130Die nicht durchgeführte Erstattung des Einkommensteuergut
131habens für das Jahr 1992 hätte wegen der im Steuerbescheid
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134" -6 -
135•
136selbst aufgeführten Möglichkeit der Verrechnung mit Gegenansprüchen
137sowie den maschinell erstellten Umbuchungsmitteilungen
138leicht erkannt werden können. Da es dabei nicht
139um die Würdigung steuerlicher Sachverhalte ging, hätte ein
140selbst aufgesetztes kurzes Anschreiben nach dem erfolglos
141geführten Telefonat mit dem Finanzamt zunächst genügt,
142zumal bei dem vergeblichen Telefongespräch nach dem Vorbringen
143der Kläger nicht die Aufhebung der Umbuchung abgelehnt,
144sondern nur die ausgebliebene Überweisung nicht erklärt
145werden konnte. Selbst nach dem Vortrag des beklagten
146Landes ist bei dem Telefongespräch mit der Klägerin zu 1.)
147nur mitgeteilt worden, daß eine Umbuchung stattgefunden
148hat, nicht daß sie auf keinen Fall rückgängig gemacht
149würde.
150Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I I, 1. Halbsatz ,
151100 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
152beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
153Streitwert: 500,25 DM (§§ 12 I GKG, 3, 4 I ZPO).