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I.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.02.1995 wird aufrechterhalten.
II.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Tatbestand
3Die Antragsgegnerin, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Antragstellerin steht, vertreibt universelle Montage-Systeme für den Fenster- und Türeinbau. Dazu gehören auch Montagekissen für das punktgenaue Fixieren von Fenstern und Türen. Auf der Oberseite dieser Montagekissen befinden sich die angaben A“ in Kombination mit einem „X“ im Kreis und „X.“. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der deutschen Markenanmeldung A“ vom 21.03.1990. Eine Eintragung der Marke ist bislang nicht erfolgt.
4Durch Antrag vom 21.02.1995 hat die Antragstellerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom selben Tage erwirkt, in der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Montagekissen für das Fixieren von Fenstern und Türen anzubieten und / oder zu vertreiben und hierbei die Angaben A“ in Kombination mit einem „X“ im Kreis und / oder „X.“ zu verwenden, sowie Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot angedroht wurden. Mit Beschluss vom 16.05.1995 hat die Kammer der Antragsgegnerin wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 21.02.1995 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, auferlegt.
5Mit bei Gericht am 26.07.1995 eingegangenem Schriftsatz vom 21.07.1995 hat die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung vom 21.02.1995 Widerspruch eingelegt.
6Zur Begründung führt sie aus, es fehle bereits an der Zuständigkeit der erkennenden Kammer. Zudem bestehe kein Verfügungsanspruch, weil der Hersteller der Kissen, ein in X ansässiges Unternehmen, zur Verwendung des Zusatzes „X.“ berechtigt sei. Die Bezeichnung A“ in Kombination mit einem „X“ in einem Kreis sei nicht irreführend, weil die Antragstellerin zwar noch nicht Inhaberin einer Marke sei, die Marke aber unmittelbar vor ihrer Eintragung stehe.
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8die einstweilige Verfügung vom 21.02.1995 aufzuheben.
9Die Antragstellerin beantragt,
10die einstweilige Verfügung vom 21.02.1995 zu bestätigen.
11Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe
13Der Widerspruch gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung vom 21.02.1995 ist zulässig, aber nicht begründet.
14Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist gegeben. Hinsichtlich der angegriffenen Bezeichnung „X“ folgt dies aus § 143 Abs. 1 und 2 PatG (1981) i.V.m. der VO des JM NRW v. 28.06.1988, weil es sich auch bei einer Klage bzw. einstweiligen Verfügung auf Unterlassung wegen Patentberühmung um eine Patentstreitsache handelt (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1986 1904). Hinsichtlich der angegriffenen Bezeichnung A“ in Kombination mit einem „X“ im Kreis ergibt sich die Zuständigkeit aus § 24 Abs. 2 UWG. Die Antragsgegnerin bestreitet zwar, dass die Montagekissen mit der angegriffenen Bezeichnung im Bezirk des Landgerichts vertrieben worden sei. Das ist jedoch vor dem Hintergrund nicht hinreichend substantiiert, dass die Kissen von ihr unstreitig in der ganzen Bundesrepublik vertrieben werden.
15Der Verfügungsanspruch folgt aus § 3 UWG. In der Bezeichnung „X.“ liegt eine irreführende Beschaffenheitsangabe, weil die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, als Vertreiberin sei die Antragsgegnerin Inhaberin eines auf die Kissen bezogenen gewerblichen Schutzrechts oder vertreibe diese zumindest mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers. Dabei kann dahinstehen, ob die Bezeichnung „X.“ hier als ein Hinweis auf ein bereits erteiltes Patent verstanden oder ausnahmsweise nur als englischsprachige Abkürzung für eine bereits offengelegte Patentanmeldung aufgefasst wird, weil selbst letztere zugunsten der Antragsgegnerin nicht vorliegt. Die Werbung mit der Bezeichnung „X.“ ist hier schon deshalb unzulässig, weil sich die Antragstellerin in Ansehung der Kissen auf keinerlei Schutzrechte oder Anmeldungen stützen kann und deshalb auch jegliche wettbewerbliche Herausstellung, die – wie die Bezeichnung „X.“ – gegenteilige Vorstellungen hervorrufen kann, als irreführend anzusehen ist. Dass möglicherweise der dänische Hersteller der Kissen in X zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist, ist für Vertriebshandlungen in Deutschland ohne jede Bedeutung.
16Auch die zweite angegriffene Bezeichnung A“ mit dem Warenzeichensymbol stellt keine irreführende Beschaffenheitsangabe dar, weil eine Marke unstreitig noch nicht eingetragen worden ist, ein solcher Eindruck aber hervorgerufen wird.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
18Dr. Becker Schuh-Offermanns Dr. Grabinski