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Landgericht Düsseldorf, 7 O 232/93

Datum:
01.03.1994
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 232/93
ECLI:
ECLI:DE:LGD:1994:0301.7O232.93.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner neben dem durch Teilversäumnisurteil der Kammer vom

18. Januar 1994 verurteilten Beklagten zu 1) 8.586,94 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 19.5.1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 75 %, der Beklagte zu 1) 25 % zu tragen.

•

Der Beklagte zu 1) hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 43 % zu tra-gen sowie seine eigenen außergericht­

lichen Kosten.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 57 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.400,--DM. Für die Beklagte zu

2) ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,-­DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bank­ oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.

 
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