Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
2Die Parteien streiten über die Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.
3Im März 1991 erhob die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf -20 146/91 - Klage wegen Amtspflichtsverletzung gegen den Beklagten.
4Nachdem der Beklagte (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) die Klageforderung ausgeglichen und die mit der Klageerhebung verbundenen Kosten übernommen hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück.
5Die Klägerin meint, der Beklagte sei auch zur Erstattung einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO verpflichtet. Die Vergleichsgebühr sei deshalb angefallen, weil der Rechtsstreit "im Wege des gegenseitigen Nachgebens" beendet worden sei. Das "Nachgeben" von ihrer Seite sei darin zu sehen, daß sie auf die Weiterverfolgung ihrer Ansprüche in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 verzichtet und die Klage zurückgenommen habe.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 555,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.07.1991 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Auffassung, ein "Nachgeben" der Klägerin sei nicht ersichtlich, weil sie sich mit ihrem Klageanspruch voll durchgesetzt habe.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
12Die Akten 2 0 146/91 des Landgerichts Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet.
15Eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ist in dem Rechtsstreit 2 0 146/91 nicht entstanden.
16Ein Vergleich setzt begriffsnotwendig ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Ein Nachgeben der Klägerin durch die Klagerücknahme ist jedoch nicht ersichtlich.
17Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Gerold/Schmitt, BRAGO, 6. Aufl., § 23 Rdnr. 10, auf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht Bezug nimmt. Die dort zugegebenermaßen mißverständlich zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin in JurBüro 1984, 1517 bezog sich auf einen Fall der Klagerücknahme unter Verzicht auf einen Teil der Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde Klageforderung in der Berufungsinstanz. Im Gegenzug wurde bei dem dort zugrunde liegenden Fall auf Beklagtenseite die Berufung zurückgenommen.
18Ein "Nachgeben" bei Klagerücknahme liegt dann vor, wenn um der Einigung willen eine erlangte Rechtsstellung gegenüber dem Gegner aufgegeben wird oder in einer dem Gegner erkennbaren Weise der Kläger seine rechtlichen Möglichkeiten, die er bei Weiterführung des Prozesses hätte, nicht mehr ausnützt (vgl. in diesem Zusammenhang den Aufsatz von Alfred Muemmler, JurBüro 1986, 507, 518 mit Verweis auf OLG München JurBüro 1965, 467).
19Die Klägerin hätte jedoch bei Weiterführung des Prozesses nicht mehr erreichen können als die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen sowie der Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin hätte also in keinem Fall mehr erreichen können als sie mit ihrer Klagerücknahme erreicht hat.
20Nach allem ist ein "Nachgeben" der Klägerin nicht ersichtlich.
21Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.