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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.572,95 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und zu gleichen Anteilen die außergerichtlichen Auslagen der Streitverkündeten, die ¼ ihrer Kosten selbst tragen; der Beklagten werden ¼ der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des von ihr beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Ihr wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung gegen 110% des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte oder die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Rückzahlung der Unterhaltsbeträge, die der damalige Ehemann der Beklagten A M an und für diese geleitstet hat. Sie habe den Mangel des Rechtsgrundes gekannt und den Zedenten sittenwidrig geschädigt.
3Seiner Zeit ist dieser zunächst im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch einstweilige Anordnung von dem erkennenden Gericht verpflichtet worden, an die Beklagte für diese 730,- € monatlich zu zahlen (Beschluss vom 24.07.2002, 3 F 105/02). Später wurde er u.a. verurteilt, an die Beklagte ab Dezember 2003 625,33 € monatlichen Trennungsunterhalt zu leisten (Urteil vom 02.06.2004, 3 F 82/02). Auf die Berufung hat das OLG Düsseldorf – rechtskräftig – erkannt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Ehegatten(trennungs)unterhalt hat (Urteil vom 06.01.2005, 4 UF 144/04).
4Der Zeuge M habe für August 2002 bis Juni 2004 einschließlich jeweils 730,- € und ab Juli bis Dezember 2004 jeweils 507,45 €, mithin die Summe der Klageforderung an die Beklagte gezahlt, die sie – die Klägerin – nunmehr zurückfordere. Einen Teil der Klagesumme mache sie auch als Schadensersatz deswegen geltend, weil die Beklagte den zu ihren Gunsten ergangenen Unterhaltstitel sittenwidrig ausgenutzt habe, in dem Wissen, dass auf Grund der ihr bekannten Einkommensverhältnisse der Parteien ein Unterhaltsanspruch nicht gerechtfertigt gewesen sein könne.
5Sie beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 19.834,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 19.094,00 seit dem 07.04.2005 und aus € 740,70 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie behauptet, im Vertrauen auf den (erstinstanzlichen) Unterhaltstitel erhebliche Beträge für die gemeinsamen Kinder ausgegeben zu haben.
10Die Streitverkündeten W
11stellen keinen Antrag.
12Sie halten die Abtretung für eine Scheinabtretung.
13Die Streitverkündeten, die Rechtsanwälte S und B W, K, die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Zedenten, sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und haben ihrerseits dem Klägervertreter, Rechtsanwalt G, L, den Streit verkündet.
14Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streitverkündeten im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
17Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Eine „Scheinabtretung“ kann nicht erkannt werden. Soweit Irritationen über Datum der Urkunde und die genaue Höhe des abgetretenen Betrages bestanden haben mögen, hat die Klägerin dies durch ihre Schrift vom 05.12.2005 hinreichend klargestellt. Es ist daher von der Urkunde vom 08.06.2005 auszugehen.
18Die Klägerin kann jedoch die von dem Zedenten an die Beklagte rechtsgrundlos gezahlten Unterhaltsbeträge nur teilweise zurück verlangen.
19I.
20Sie hat keinen Anspruch nach § 826 BGB auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, weil sie keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine solche Tat der Beklagten begründen könnten. Sie nimmt lediglich Bezug auf das o.g. Urteil des OLG, das die mangelnde Substantiierung durch die Beklagte bezüglich der Höhe ihrer eigenen Einkünfte gerügt und deshalb durch Abweisung ihres Trennungsunterhaltsanspruches dir rechtlichen Konsequenzen gezogen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass feststünde, dass die Beklagte trotz Kenntnis eigener – hoher – Einkünfte den zu ihren Gunsten ergangenen Titel ausgenutzt hätte. Soweit sie vorträgt, die Beklagte habe 2002 und 2003 ein monatliches Mindesteinkommen von jeweils monatlich € 5.000,- gehabt, ist dies bestritten, im Übrigen nicht substantiiert und nicht entscheidungsrelevant.
21II.
22Der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB (weil der Zeuge M – wie sich durch das Urteil des OLG ergeben hat – ohne Rechtsgrund Unterhaltszahlungen geleistet hat), ist überwiegend erloschen, denn die Beklagte ist nicht mehr um die Zahlungsbeträge zumindest in Höhe von 15.261,75 € bereichert.
23Die Beklagte hat sich ausdrücklich auf diese rechtsvernichtende Einwendung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
24Das ist ihr nicht verwehrt, denn die Klägerin hätte es ohne weiteres in der Hand gehabt, durch entsprechende prozessuale Anträge der Beklagten diesen Weg abzuschneiden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Da Bösgläubigkeit der Beklagten (das positive Wissen um das Nicht-Bestehen der Unterhaltsverpflichtung) aus Gründen zu I. nicht festgestellt werden kann, scheidet auch eine verschärfte Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB aus. Die Beklagte kann daher die zum Schutze des gutgläubig Bereicherten geschaffene Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB in Anspruch nehmen, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
25Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, dass sie in dem fraglichen Zeitraum über 15.261,75 €, überwiegend für die Kinder ausgegeben hat. Um diesen Betrag ist sie entreichert. Sie hat für sich und die Kinder Ausgaben getätigt, die sie ohne die Unterhaltszahlungen des Zedenten nicht gemacht hätte. Im Gegensatz zu der Klägerin kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte in der fraglichen Zeit über sehr gute oder gar außergewöhnlich hohe Einkünfte verfügte; insbesondere gibt dies das Urteil des OLG nicht her. Daraus folgt, dass sie die Beträge, die ihr durch den Zeugen M zugeflossen sind, zur Steigerung ihres Lebensstandards und derjenigen der Kinder verbraucht hat.
26Soweit die Klägerin dies bestreitet, hatte das Gericht keinen Anlass, Beweis zu erheben. Der Beklagen mit ihrer Behauptung der Entreicherung kommt die obergerichtlich erkannte Beweiserleichterung zu Gute. Da die Klägerin der Beklagten außer Nichtwissen keine wesentliche Substantiierung entgegen setzen konnte, hatte das Gericht davon auszugehen, dass die Beklagte von der rechtsgrundlos gezahlten Summe den Betrag von 15.261,75 € nicht mehr in ihrem Besitz hat und diesen daher nicht zurückzugeben braucht.
27Eine weitere Entreicherung kann nicht erkannt werden. Insbesondere kann die Beklagte der Klägerin die Aufwendungen nicht entgegen halten, die sie zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgebracht hat. Sie hat dies vielmehr, wie sie selbst vorträgt, aus eigenen Mitteln geleistet. Die Unterhaltszahlungen des Zedenten waren dafür nicht kausal, so dass die Beklagte insoweit mit dem Entreicherungseinwand nicht gehört werden kann.
28III.
29Da 19.094,70 € eingeklagt sind, die Beklagte aber um 15.261,75 € entreichert ist, war sie zur Rückzahlung von 4572,95 € zu verurteilen.
30IV.
31Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 712, 108 Abs. 1 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 19.835,- € festgesetzt.