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Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.02.2022 gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags durch den Obergerichtsvollzieher vom 04.02.2022 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt als Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss (10 Cs 289/19) gegen den Schuldner.
4Sie reichte am 24.01.2022 beim Amtsgericht Neuss einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag ein, den die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Neuss an den zuständigen Obergerichtsvollzieher weiterleitete. Dieser lehnte die Durchführung des Auftrags mit Schreiben vom 04.02.2022 und der Begründung ab, dass der Antrag nicht elektronisch eingegangen sei und damit die nach § 130d ZPO vorgeschriebene Form für den Vollstreckungsantrag nicht gewahrt sei. Gegen diese Ablehnung des Vollstreckungsauftrages wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung. Sie vertritt die Ansicht, für Vollstreckungsaufträge im Rahmen der Strafvollstreckung sei § 32b Abs. 3 S. 1 StPO als lex specialis gegenüber § 130 d ZPO anzusehen. Aus diesem Grunde seien die Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich nicht vom verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr erfasst und könnten -wie geschehen- Vollstreckungsaufträge auch weiterhin in Papierform absetzen.
5Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung mit Schreiben vom 14.02.2022 aus den Gründen seines vorherigen Schreibens vom 04.02.2022 nicht abgeholfen und dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
8Zu Recht hat der Obergerichtsvollzieher die Durchführung des Vollstreckungsauftrags verweigert, weil die Gläubigerin den Antrag nicht in der gebotenen Form des § 130d ZPO eingereicht hat. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem Behörden verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge ausschließlich in elektronischer Form bei Gericht einzureichen. Dies ist unstreitig im vorliegenden Fall nicht geschehen.
9Der Rechtsauffassung der Gläubigerin im Hinblick auf eine Ausnahme für Strafvollstreckungsbehörden vom Formzwang des § 130d ZPO kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 32b Abs. 3 S. 1 StPO kann nicht als lex specialis gegenüber § 130 d ZPO angesehen werden. Es mag zwar sein, dass die StPO über den Gehalt der vorstehenden Vorschrift hinaus derzeit keinen Benutzungszwang hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs normiert. Die Gläubigerin mag sich jedoch vergegenwärtigen, dass es sich bei der Beitreibung von Geldstrafen nicht um eine strafprozessuale Aufgabe handelt, sondern dass die Beitreibung vielmehr nach § 1 Nr. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes erfolgt. Die Staatsanwaltschaft geht insoweit als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Justizbeitreibungsgesetz vor. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Justizbeitreibungsgesetz wird ausdrücklich ausgeführt, dass für die Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz die Vorschrift des § 753 Abs. 5 ZPO Anwendung findet. Diese Vorschrift wiederum verweist -ebenso ausdrücklich- auf das Formerfordernis des § 130d ZPO weshalb für alle Forderungen, die nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben werden, die Formvorschrift des § 130d ZPO zwingend anzuwenden ist.
10Da das Formerfordernis des § 130d Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegend unstreitig nicht erfüllt ist, war die Erinnerung der Gläubigerin vorliegend zurückzuweisen.
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