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Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern wird unter Abweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2020 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 423,57 € zu zahlen.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.
4Die Antragstellerin heiratete Herrn I. X. am 03.12.1971. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.07.2011 (Az. 48 F 262/10, Kopie Bl.4 ff) geschieden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten, weil die Antragstellerin über zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgleichsreife Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger verfügte, so dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig gewesen wäre.
5Durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.06.2015 (Az. 44 F 104/15, Kopie Bl. 8 ff) wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, indem der frühere Ehemann verpflichtet wurde, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 572,68 € ab dem 01.03.2015 zu zahlen. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, an den früheren Ehemann eine monatlich Ausgleichsrente in Höhe von 149,11 € ab dem 01.03.2015 zu zahlen.
6Der frühere Ehemann verstarb in der Zeit zwischen dem 07.10.2020 und 14.10.2020.
7Mit Antrag vom 09.02.2021, eingegangen beim Familiengericht am 10.02.2021, nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 572,68 €. Dieser Antrag ist der Antragsgegnerin am 02.03.2021 zugestellt worden.
8II.
9Der Antrag ist überwiegend begründet.
10Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin dem Grunde nach Anspruch auf Teilhabe an der dem verstorbenen Ehemann zustehenden Hinterbliebenenversorgung, § 25 I VersAusglG, da der Ehemann insoweit gegen die Antragsgegnerin über Anrechte im Sinne von § 2 VersAusglG verfügte, die eine entsprechende Hinterbliebenenversorgung zugunsten einer Witwe/eines Witwers vorsahen und die anlässlich der Ehescheidung der Antragstellerin und ihres ehemaligen Ehemannes nicht ausgeglichen worden waren.
11Ein Ausgleich wurde durch den Scheidungsbeschluss entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG insgesamt ausgeschlossen. Vielmehr war lediglich zum damaligen Zeitpunkt ein Ausgleich wegen des Vorhandenseins ausländischer Rentenanwartschaften gemäß § 19 III VersAusglG unbillig. Ein Ausgleich nach der Scheidung gemäß den §§ 20 – 26 VersAusglG wurde ausdrücklich vorbehalten, der durch Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 08.06.2015 (Az. 44 F 104/15, Kopie Bl. 8 ff) erfolgte.
12Die Höhe des Anspruchs ist gemäß § 25 III VersAusglG auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Dass dieser Betrag von dem gemäß Beschluss vom 08.05.2015 ermittelten Betrag abweicht, ist nicht ersichtlich und trägt die Antragsgegnerin auch nicht vor. Allerdings war auch die Antragstellerin verpflichtet worden eine Ausgleichsrente in Höhe von 149,11 € zu zahlen, so dass nur die Differenz von 423,57 € von der Antragsgegnerin beansprucht werden kann.
13Bestehen wechselseitig Ansprüche der geschiedenen Ehegatten auf einen schuldrechtlichen Ausgleich ihrer Versorgungen, ist grundsätzlich eine Verrechnung der beiderseitigen schuldrechtlichen Ausgleichsrenten geboten (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.03.2017 - 16 UF 3/16). Dass dies im Ausgangsbeschluss unterbleiben ist, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin im Ergebnis nur den um die Verrechnung gekürzten Betrag verlangen kann.
14Der Anspruch ist ab März 2021 durchsetzbar, da die Antragsschrift am 02.03.2021 zugestellt worden ist. Ein früherer Verzugsbeginn (§§ 20 III VersAusglG, 1585, 1585b BGB ist nicht dargelegt oder ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und entspricht billigem Ermessen.