Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.12.2019 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Einholung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mit der Begründung zu verweigern, die Gläubigerin habe das Verfahren nach § 802I ZPO nicht zeitnah nach Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft fortgeführt.
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin erwirkte unter dem 12.06.2018 gegen die Schuldnerin einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über eine Forderung in Höhe von 705,43€. Am 25.06.2019 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft zum Az. 63 M 173/19 (Amtsgericht Neuss) ab. Vermögensgegenstände, die zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führten, waren danach nicht vorhanden.
4Mit Schreiben vom 15.10.2019 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher, gem. § 802l ZPO Drittauskünfte zum Vermögen der Schuldnerin bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.
5Mit Schreiben vom 13.11.2019 und 15.12.2019 lehnte der Gerichtsvollzieher die Einholung der Drittauskünfte mit der Begründung ab, es sei kein zeitlich naher Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft erkennbar.
6Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 27.12.2019. Sie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe keine, jedenfalls keine 3monatige Frist ab Abgabe der Vermögensauskunft bzw. ihrer Verweigerung vorgesehen.
7II.
8Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
9Nach § 802l Abs.1 S.1 ZPO kann der Gläubiger die Einholung von Drittauskünften bei dem Gerichtsvollzieher beantragen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich; lediglich dann, wenn die 2-Jahres-Frist des § 802d Abs.1 S.1 ZPO abgelaufen ist, ist das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig erneut zu betreiben (vgl. Zöller-Seibel, ZPO, 33.Aufl.2020, § 802l Rn6). Ein wie auch immer gearteter „enger zeitlicher Zusammenhang“, wie in der Literatur teilweise gefordert, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und ist auch aufgrund von Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen nicht praktikabel (vgl. Fleck in: BeckOK ZPO, 24.Ed.2019, § 802l Rn11).