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Amtsgericht Neuss, 87 C 3013/18

Datum:
02.10.2018
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Abteilung 87
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
87 C 3013/18
ECLI:
ECLI:DE:AGNE:2018:1002.87C3013.18.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und dem Gutachtens des privaten Sachverständigen I vom 29.09.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Balkon des Hauses …., Wohnung im 1. Obergeschoss, soweit der Holzbohlenbelag nicht entfernt wird, zu betreten oder durch Dritte betreten zu lassen.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Anbringung einer Absperrvorrichtung (zum Beispiel Absperrgitter beziehungsweise Absperrklebeband) an der Balkonflügeltüre und an dem im Garten gelegenen Treppenaufgang zu dem Balkon zu dulden.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

oder

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 
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