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Die Beschwerde der Antragstellerin Frau T. Q. vom 29.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts M vom 21.11.2016 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht E als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
3Gegen den geäußerten Willen des Betroffenen kann ein Betreuer gem. § 1896 BGB nicht bestellt werden.
4Der Betroffene lehnt die Einrichtung eine Betreuung ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Entschluss des Betroffenen nicht auf einer freien Willensbildung beruht. Eine vorliegende Erkrankung im Sinne des § 1896 BGB konnte bei dem Betroffenen nicht festgestellt werden. Der Betroffene zeigte sich während des Gesprächs mit mit Herrn M von der Betreuungsstelle orientiert.
5Ein ärztliches Attest wurde durch die Beschwerdeführerin bis heute nicht vorgelegt.
6Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung auf sachfremdem Erwägungen beruht.