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Es wird die Bestellung eines Betreuers abgelehnt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
2Der Betroffene lehnt die Einrichtung einer Betreuung ab. Weil er insoweit über einen freien Willen verfügt, darf ein Betreuer gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht bestellt werden.
3Der Betroffene kann seine Angelegenheiten selbst besorgen.
4Es besteht keine psychische Erkrankung des Betroffenen, die die Einrichtung einer Betreuung erforderlich macht. Ein Attest wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.
5Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem Bericht der Betreuungsstelle.
6Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
9Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
10Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
11Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
12Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Neuss eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.