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hat das Amtsgericht Neussim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.11.2014
durch die Richterin S.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Auktionsvertrag.
Zwar hat der Beklagte unstreitig eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin verletzt, nämlich der Pflicht zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises.
Es fehlt allerdings an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin, der auf dieser Pflichtverletzung beruht. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Positionen in Höhe von insgesamt 379,80 EUR tatsächlich um ersatzfähige Schaden handelt. Diese muss sich nämlich den Mehrerlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsanrechnung anrechnen lassen. Dem steht auch nicht die AGB-Klausel XII 8. des Auktionsvertrags entgegen. Diese ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hiernach ist eine Klausel dann unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist. Die Vorteilsanrechnung im Schadenersatzrecht stellt einen so elementaren Grundgedanken des deutschen Schadenersatzrechts dar, dass hiervon in AGB-Klauseln nicht abgewichen werden darf. Denn ohne diese Vorteilsanrechnung würde der wesentliche Grundsatz, dass bei der Leistung von Schadenersatz der Geschädigte zwar so zu stellen ist wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung, aber nicht besser, keine Geltung mehr haben (BGHZ 54, 106,109 ff.).
Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe aus dem Weiterverkauf einen Mehrerlös von 900,00 EUR erzielt, ist unbestritten geblieben und deckt sich im Übrigen auch mit den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen. Verrechnet man diesen Erlös, reduziert sich der Schaden der Klägerin auf Null.
Mangels eines ersatzfähigen Schadens besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert: 379,80 EUR
S. Richterin |
87 C 3674/14
3hat das Amtsgericht Neussim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 28.11.2014
4durch die Richterin S.
5für Recht erkannt:
6Die Klage wird abgewiesen.
7Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
8Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
9Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet.
12I.
13Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Auktionsvertrag.
14Zwar hat der Beklagte unstreitig eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin verletzt, nämlich der Pflicht zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises.
15Es fehlt allerdings an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin, der auf dieser Pflichtverletzung beruht. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Positionen in Höhe von insgesamt 379,80 EUR tatsächlich um ersatzfähige Schaden handelt. Diese muss sich nämlich den Mehrerlös aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs im Wege der Vorteilsanrechnung anrechnen lassen. Dem steht auch nicht die AGB-Klausel XII 8. des Auktionsvertrags entgegen. Diese ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hiernach ist eine Klausel dann unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen unvereinbar ist. Die Vorteilsanrechnung im Schadenersatzrecht stellt einen so elementaren Grundgedanken des deutschen Schadenersatzrechts dar, dass hiervon in AGB-Klauseln nicht abgewichen werden darf. Denn ohne diese Vorteilsanrechnung würde der wesentliche Grundsatz, dass bei der Leistung von Schadenersatz der Geschädigte zwar so zu stellen ist wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung, aber nicht besser, keine Geltung mehr haben (BGHZ 54, 106,109 ff.).
16Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe aus dem Weiterverkauf einen Mehrerlös von 900,00 EUR erzielt, ist unbestritten geblieben und deckt sich im Übrigen auch mit den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen. Verrechnet man diesen Erlös, reduziert sich der Schaden der Klägerin auf Null.
17Mangels eines ersatzfähigen Schadens besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
18II.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
20Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
21Streitwert: 379,80 EUR
22S. Richterin |