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Amtsgericht Neuss, 85 C 1447/11

Datum:
14.03.2013
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
85. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
85 C 1447/11
ECLI:
ECLI:DE:AGNE:2013:0314.85C1447.11.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 23 S 98/13
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 410,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2011 zu bezahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin  auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags  abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages  abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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