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Die Entscheidung des XY, ZZ, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 00.00.0000, nach der die Antragsteller die Eltern der Kinder B. und C. I., geboren am 00.00.0000, sind und gemeinsam für diese die elterliche Sorge ausüben, wird anerkannt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Die Antragsteller leben in eingetragener Lebenspartnerschaft. Die Kinder B. und C. I. sind am 00.00.0000 in San Diego von der Leihmutter K. T. geboren worden. Sie wurden im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt, wobei die Spermazellen von dem Antragsteller B. I. stammen und die Eizellen von einer dritten Person.
4Mit der im Rubrum genannten Entscheidung wurde in einem Verfahren, an dem auch Frau T. beteiligt war, geregelt, dass die Antragsteller die Eltern der Kinder sind und für diese sorgeberechtigt sind.
5Die Antragsteller beantragen,
6diese Entscheidung anzuerkennen.
7II.
8Der Antrag auf Anerkennung der Entscheidung ist gemäß § 108 II FamFG zulässig. Aus den Äußerungen der Vertreterinnen des Jugendamtes im Termin vom 18.04.2013 sowie der zuvor geführten Korrespondenz ergibt sich, dass das Jugendamt nicht ohne weiteres bereit ist, die ausländische Entscheidung zu akzeptieren. Damit besteht ein rechtliches Interesse für die Anerkennung.
9Die Entscheidung ist anzuerkennen, da kein Anerkennungshindernis gemäß § 109 FamFG besteht. Insbesondere steht nicht Absatz 1 Ziffer 4 dieser Vorschrift einer Anerkennung entgegen.
10Die Anerkennung ist mit deutschen Rechtsgrundsätzen, insbesondere mit den Grundrechten vereinbar. Zwar ist die im Staate Kalifornien zulässige Leihmutterschaft in Deutschland nicht erlaubt. Jedoch ist vorliegend nicht über die Zulässigkeit der Leihmutterschaft zu entscheiden, sondern über die Frage, wer als Eltern und Sorgeberechtigte für zwei Kinder die Verantwortung trägt. Diese Verantwortung dem biologischen Vater und seinem Lebenspartner zu übertragen, ist auch nach deutschem Recht möglich. Dass nach deutschem Recht hierfür ein anderer Weg zu beschreiten gewesen wäre, ist unerheblich, da entscheidend ist, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung mit deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist.
11Einer Beteiligung von Frau T. an diesem Verfahren bedarf es nicht. Sie ist nach dem Recht des Staates, in dem sie lebt, nicht die Mutter der Kinder und daher für die Frage, ob die für sie selbst bereits wirksame Entscheidung auch in Deutschland Geltung hat, nicht anzuhören. Die biologische Mutter ist bereits deshalb nicht zu beteiligen, weil sie weder nach kalifornischem noch nach deutschem Recht Mutter wäre.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.