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Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für Besuche des unterhaltsberechtigten Elternteils mindern die Leistungsfähigkeit
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
50 F 244/09 | Verkündet am 21. Mai 2010 | |
hat das Amtsgericht Neuss im schriftlichen Verfahren mit Erklärungsfrist bis zum 12.05.2010 durch die Richterin
3für R e c h t erkannt:
41. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
9Tatbestand
10Die Mutter der Beklagten, Frau N., geboren am 00.00.0000, befindet sich in H und wird mit Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des SGB – XII durch die Klägerin unterstützt. Die Beklagte wurde über die Hilfegewährung mit Schreiben vom 11.04.2001 informiert und aufgefordert, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Die Mutter war zunächst in der Lage, die Heimkosten aus vorhandenem Vermögen selbst zu tragen. Ab dem 01.04.2001 wurde Sozialhilfe gewährt. Mit Schreiben vom 29.08.2008 wurde die Beklagte erneut aufgefordert, ihr Einkommen zwecks Überprüfung der Leistungsfähigkeit darzulegen. Die Beklagte lebt mit einem Lebensgefährten zusammen. Sie besucht ihre Mutter jedes Wochenende bei einer Fahrtstrecke von insgesamt 120 km mit Fahrtkosten in Höhe von 153,00 €.
11Die Klägerin erbrachte Sozialhilfeleistungen für die Mutter wie folgt:
12September 2008: 1.849,00 €,
13Oktober 2008: 1.882,55 €,
14November 2008: 1.849,00 €,
15Dezember 2008: 1.882,55 €,
16Januar 2009: 1.912,83 €,
17Februar 2009: 1.663,80 €,
18März 2009: 1.912,83 €,
19April 2009: 1.829,14 €,
20Mai 2009 1.878,56 €,
21Juni 2009 1.796,95 €,
22Juli 2009 1.860,01 €,
23August 2009 1.858,41 €,
24September 2009 1.777,90 €,
25Oktober 2009 1.858,98 €,
26November 2009 1.777,07 €,
27Dezember 2009 1.858,98 €.
28Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
29Die Beklagte habe sei im Jahr 2008 in Höhe von monatlich 129,00 € leistungsfähig, im Jahr 2009 in Höhe von monatlich 118,00 €.
30Die Beklagte sei in Höhe eines Anteils von 95,00 € leistungsfähig. Die Steuererstattung für das Jahr 2006 sei im November 2007 erfolgt, somit im zugrundeliegenden Zeitraum. Da die Beklagte mit einem Lebensgefährten zusammenlebe, sei eine Kostenersparnis in Höhe von 14 % des Nettoeinkommens im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Kosten für die Besuchsfahrten zur Mutter seien aus dem erhöhten Selbstbehalt zu bestreiten, da sie ansonsten teilweise vom Unterhaltsberechtigten zu tragen wären. Ebenso seien die Kosten für eine Unfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung und die Kfz-Versicherung aus dem Selbstbehalt zu tragen.
31Die Klägerin beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Unterhalt für die Mutter der Beklagten für die Zeit vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 1.932,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 760,00 € seit dem 09.07.2009 und aus 1.172,00 e seit dem07.04.2010 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
36Für den Ansatz häuslicher Ersparnisse bleibe kein Raum, da die Beklagte unstreitig nicht verheiratet sei. Der Lebensgefährte der Beklagten sei seit dem 01.02.2009 arbeitslos und beziehe zurzeit Krankengeld in Höhe von rund 930,00 €. Ab Februar 2009 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von 936,00 € bezogen, ab dem 19.11.09 nach ununterbrochener Arbeitslosigkeit Krankengeld in Höhe von 930,00 €.
37Von ihrem Einkommen seien folgende Beträge abzuziehen:
38- Fahrtkosten für die Besuche bei der Mutter: 153,00 €
39- durchschnittliche monatliche Versicherungsbeiträge: 110,00 €
40- Sparbetrag als Altersvorsorge: 25,00 €
41- tatsächliche Wohnkosten über den im Selbstbehalt enthaltenen Betrag: 160,00 €
42- Kosten für eine kiefernorthopädische Behandlung gemäß Rechnung vom 27.03.2009 in Höhe von 299,88 €, vom 30.06.2009 in Höhe von 1.235,87 €, vom 05.10.2009 in Höhe von 666,93 € sowie vom 12.01.2010 von 371,14 €.
43Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe
45Die Klage ist unbegründet.
46Die Klägerin ist gemäß § 94 Abs. 4 SGB XII berechtigt, den Unterhaltsanspruch der Mutter der Beklagten gegen die Beklagte geltend zu machen.
47Der Anspruch auf Elternunterhalt folgt aus § 1601 ff. BGB. Die Beklagte ist unstreitig die allein leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete. Der Unterhaltsbedarf der Mutter ist offensichtlich. Er wird durch die Unterbringung in einem Heim und die Erbringung von Sozialhilfeleistungen bestimmt.
48Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB). In Anbetracht der Höhe der Kosten und der häufig unabsehbaren Dauer der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten ist es regelmäßig nicht zumutbar, diesen zu einer Einschränkung seiner angemessenen, der Ausbildung und sozialen Stellung entsprechenden Lebensverhältnisse zu verpflichten.
49Vom Einkommen der Beklagten vorweg abzuziehen sind die – im Wesentlichen unstreitigen – Belastungen, die die Lebensstellung schon vor der Inanspruchnahme geprägt haben, da der Pflichtige keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Wendl-Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2 Rn. 638).
50Im Jahr 2008 erzielte die Beklagte ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2008 (Kopie Bl. 110 GA) monatlich durchschnittlich netto 1.685,53 €.
51Abzuziehen sind unstreitig:
52- pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 84,28 €
53- Altersvorsorge: 72,20 €
54- erhöhte Wohnkosten: 130,00 €
55- Versicherungen: 38,47 €.
56Weitere Wohnkosten sind nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte nicht dargelegt hat, dass diese notwendig und unvermeidbar sind.
57Kosten für die kieferorthopädische Behandlung sind nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte nicht dargelegt, weshalb die Kosten nicht von der Krankenversicherung getragen werden.
58Zu berücksichtigen sind jedoch die monatlichen Aufwendungen für den Besuch der Mutter der Beklagten von monatlich 153,00 €. Auch wenn damit der Unterhaltsbedarf der Mutter nicht gedeckt wird, ist doch die persönliche Zuwendung durch Kinder von großer Bedeutung. Solche Kosten sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Es wäre unangemessen, von Kindern notfalls die Einstellung der Besuche bei der Mutter zu verlangen oder sie auf die Inanspruchnahme des Selbstbehaltes zu verweisen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2002, S. 572).
59Die Steuererstattung, die im November 2007 gezahlt wurde, ist für einen Zeitraum im Jahr 2008 nicht zu berücksichtigen.
60Eine Kostenersparnis von 14 % des Nettoeinkommens aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten ist nicht zu veranschlagen, da im Hinblick auf die erhöhten Wohnkosten hier einer derartige Ersparnis nicht unterstellt werden kann.
61Die Stromkosten sind aus dem Selbstbehalt zu tragen. Dies gilt auch für die Kosten für die Unfall-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherung.
62Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.291,86 €, das unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1.400,00 € liegt.
63Im Jahr 2009 erzielte die Beklagte ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2009 (Kopie Bl. 72 GA) monatlich durchschnittlich netto 1.699,88 €. Hinzu kommt ein Betrag von monatlich 35,77 € aufgrund der Steuererstattung gemäß dem Bescheid vom 20.03.2009 (Kopie Bl. 68 GA). Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Belastungen kein Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt.
64Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 8, 711 ZPO.
65Streitwert:
66bis zum 22.03.2010: 760,00 €, danach: 1.932,00 €.