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1. Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Antragstellerin aufer-legt.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Verfahrensbeteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Neuss und deren Verwalter. Die Firma Hausverwaltung ... ist mit Wirkung ab 01. Juni 2005 für die Dauer von fünf Jahren zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt worden. Mit Schreiben vom 12.09.2005 hat die Wohngebäudeversicherung den Versicherungsschutz zum 01.05.2006 gekündigt.
3In der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.09.2005 haben die Versammlungsteilnehmer zu dem Tagesordnungspunkt 4 unter dem Titel "Kündigung durch die Versicherung...." den nachfolgenden Beschluss gefasst:
4" Es wird mit 3 Ja-Stimmen, keinen Nein-Stimmen, keinen Enthaltungen,
5somit allstimmig, folgender Beschluss gefasst:
6Die Verwaltung soll Alternativangebote für die Versicherung der Liegenschaft einholen. Der Verwalter wird beauftragt und ermächtigt, mit einem Versicherer seiner Wahl die Verträge für die Liegenschaft abzuschließen. "
7In der Folgezeit ging der Verwalter fehlerhaft davon aus, dass der Versicherungsschutz am 01.07.2006 enden werde. Tatsächlich war der Versicherungsschutz mit Wirkung zum 01.05.2006 gekündigt worden.
8Erst auf Drängen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist ein neuer Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen worden.Der neue Versicherungsschutz gilt ab 16.05.2006.
9In der Folge der fehlerhaften Vorstellung des Verwalters über den Ablaufzeitpunkt der gekündigten Versicherung war das Wohngebäude der Wohnungseigentumsanlage für zwei Wochen ohne Versicherungsschutz.
10Der Verwalter hat außerdem nicht im ersten Quartal 2006 die Jahresabrechnung für das Jahr 2005 vorgelegt.
11In der Wohnungseigentümerversammlung vom 01. Juni 2006 haben die Versammlungsteilnehmer unter Tagesordnungspunkt 3 unter dem Titel " fristlose Kündigung des Verwaltervertrages wegen Verletzung der Versicherungspflicht bzgl. der verbundenen Wohngebäudeversicherung" bezüglich der verbundenen Wohngebäudeversicherung" den nachfolgenden Beschluss gefasst:
12"Herr .... entschuldigt sich in aller Form bei den Anwesenden für den Vorfall. Herr .... klärt Frau ..... über den Vorfall auf und weist auf das Recht zur fristlosen Kündigung hin. Weiterhin gibt Herr ..... zu bedenken, dass, sollte der Verwaltervertrag nicht fristlos gekündigt werden, er den Beschluss gerichtlich anfechten wird und hierdurch unnötige Kosten entstehen werden.
13Beschluss:
14Es wird mit 1 Ja- Stimme
152 Nein-Stimmen
16Keinen Enthaltungen, somit mehrstimmig folgender Beschluss
17gefasst:
18Der Verwaltervertrag wird nicht fristlos gekündigt. "
19Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass Vertrauen zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter sei nachhaltig dadurch gestört, dass dieser durch eine Fehlinformation über den Ablauf des Versicherungsschutzes das Wohngebäude zwei Wochen lang ohne Versicherungsschutz hat.
20Die Antragstellerin beantragt,
21Die Antragsgegner beantragen,
23den Antrag zurückzuweisen.
24Auf das Parteivorbringen im Übrigen wird ergänzend verwiesen.
25Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.2005, den Verwaltervertrag nicht zu kündigen, beinhaltet keine unzumutbare Benachteiligung der überstimmten Antragstellerin. Der Beschluss ist nicht für ungültig zu erklären.
26Dem steht nicht entgegen, dass nach § 21 Abs. 5 Nr.3 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert gehört. Es ist Aufgabe des Verwalters, die Laufzeit von Versicherungsverträgen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaft nicht ohne Feuerversicherung dasteht. Bei Auslaufen der Gebäudeversicherung laufen die einzelnen Miteigentümer Gefahr, das Hypothekengläubiger die Hypotheken kündigen, weil sie befürchten müssen, im Brandfall trotz grundpfandlicher Sicherung mit leeren Händen dazustehen.
27Der Irrtum des Verwalters, die Gebäudeversicherung liefe erst am 01.07.06 aus und nicht, wie dem Kündigungsschreiben zu entnehmen, bereits am 01.05.06, beinhaltet einen schweren Verwaltungsfehler. Dieser Fehler ist indessen ohne Folgen geblieben, weil ein Schadenseintritt in der versicherungslosen Zeit nicht eingetreten ist.
28Im vorliegenden Fall war durch das Gericht nicht zu beurteilen, ob ggfls. eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages wegen Verletzung der Versicherungspflicht bzgl. der verbundenen Wohngebäudeversicherung gerechtfertigt gewesen wäre. Tatsächlich hat ja die Mehrheit der Wohnungseigentümerversammlung nicht die fristlose Kündigung ausgesprochen.
29Im vorliegenden Fall war daher lediglich zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Verwalters unzweifelhaft und unabweisbar zu der einzigen Lösung führen muss, dass der Verwaltervertrag zwingend fristlos zu kündigen und der Verwalter fristlos abzuberufen ist.
30Eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Verwalters scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Verwalter hat durch Datenverwechselung eine Frist übersehen. Dieses Fehlverhalten ist ausdrücklich und ausführlich Gegenstand der Beratungen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 01. Juni 2006 gewesen. Die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer hat dem Verwalter dieses Fehlverhalten jedenfalls insoweit verziehen, als sie sich nicht dazu durchgerungen hat, die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages auszusprechen. Eine solche Entscheidung übersteigt nicht den Rahmen der Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer konnte sich durchaus in der Beurteilung der durch den Verwalter geschuldeten Gesamtleistung dazu entscheiden, das Verwalterverhältnis wegen des eingestandenen Fehlers nicht aufzulösen.
31Der Antrag der Antragstellerin war nach alledem abzuweisen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Antragstellerin mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten, weil sie im Ergebnis unterlegen ist. In Wohnungseigentumssachen bildet es hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten die Regel, dass jeder Beteiligte seine Kosten zu tragen hat. Außergewöhnliche Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind im vorliegenden Verfahren nicht zutage getreten.
33Der Geschäftswert von 3.000 EUR entspricht dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung und orientiert sich an der Bestimmung des § 30 Abs. 2 der Kostenordnung.
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