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Amtsgericht Neuss, 72/27a II 308/02

Datum:
04.09.2003
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
72/27a II 308/02
ECLI:
ECLI:DE:AGNE:2003:0904.72.27A.II308.02.00
 
Tenor:

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.11.2002 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 2

" Beschlussfassung über die Jahresabrechnung für das

Kalenderjahr 2001 einschließlich der sich daraus ergebenden

Wohngeldeinzelabrechnungen mit der Maßgabe,

dass die Abrechnungsergebnisse am 1. des auf die

Beschlussfassung folgenden Monats fällig sind",

wird für ungültig erklärt,

soweit die Kosten für das Kabelfernsehen nach Miteigentums-

anteilen und nicht nach der Zahl der Wohneinheiten verteilt

worden sind.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellerin als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3. der Geschäftswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 
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