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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
6Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Arzthonorars in Höhe von 199,23 Euro aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m.d. GOÄ.
7Der Kläger rechnete seine ärztlichen Leistungen vom 04- bis 09.10.2001 mit Rechnung vom 22.11.2001 mit insgesamt 1.793,80 Euro ab. Die Rechnung entspricht den Anforderungen des § 12 GOÄ. Hierauf zahlte der Beklagte 1.377,55 Euro, womit ein Betrag in Höhe von 416,25 Euro verbleibt.
8In Höhe von 132,48 Euro (= 416,25 Euro ./. 283,77 Euro) liegt kein erhebliches Bestreiten des Beklagten vor. Der Beklagte bestreitet, dass neben der Geb.-Ziff.: 2297 zusätzlich die Geb.-Ziff.: 2110, 2076 und 2405 als eigenständige Leistungen abgerechnet werden können. Die für diese drei Geb.-Ziff. abgerechneten Gebühren betragen insgesamt nur 283,77 Euro (= 555,01 DM). Nur insoweit liegt erhebliches Bestreiten vor.
9Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ....in dessen schriftlichen Gutachten vom 17.10.2003, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Kläger für seine hier erbrachten ärztlichen Leistungen neben der Geb.-Ziff: 2297 gemäß § 4 Abs. 2 und 2a GOÄ auch die Geb.-Ziff. 2110 und 2405, nicht aber die Geb.-Ziff. 2076 als eigenständige Leistungen abrechnen. Für die Geb.-Ziff. 2110 und 2405 sind aber statt der angesetzten Faktoren 2,3 lediglich der Faktor 1 anzusetzen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.11.2003 insoweit dem Sachverständigen vollumfänglich zugestimmt, sich diese Feststellungen also zu eigen gemacht.
10Demnach sind weiter folgende Gebühren geschuldet:
11Geb.-Ziff. 2110 (2x) Faktor 1 = 87,43 DM = 44,70 Euro
12Geb.-Ziff. 2405 (2x) Faktor 1 = 43,13 DM = 22,05 Euro
13insgesamt 66,75 Euro.
14Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB n.F. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 16.07.2002 zugestellt. Zu vorausgegangenen Mahnungen ist nichts Substantiiertes vorgetragen, weshalb auch die vorgerichtlichen Mahnkosten nicht zuzusprechen waren.
15III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
18Richter am Amtsgericht