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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
37 C 7054/99
2Verkündet am
3Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle • ..
4Amtsgericht •
5Im Namen des Volkes Urteil
6In dem Rechtsstreit
7hat das Amtsgericht Q.
8durch die Richterin am Amtsgericht F.
9auf die mündliche Verhandlung vom 00.00.000
10für R e c h t erkannt:
11Die Klage wird abgewiesen.
12Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
13Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
14Tatbestand
15Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus fehlerhafter Behandlung geltend Die Klägerin trägt vor, am 00.00.00 habe sie eine kleine Verletzung am Mittelzeh des rechten Fußes gehabt. Die Beklagte habe diese Verletzung mit Nebacetin Augensalbe behandelt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits am 00.00.00 abgelaufen sei. Es sei fehlerhaft gewesen, diese Verletzung zu behandeln, denn auf Grund der Diabetis der Klägerin habe jede kleinste Verletzung sofort in ärtzliche Behandlung gehört und nicht eigenmächtig durch die Beklagte behandelt werden dürfen. Am 00.00.00 sei die Klägerin zu ihrem behandelnden Arzt V. gekommen und dieser habe sie umgehend ins Krankenhaus als Notfall eingewiesen. Die Klägerin sei nur deshalb ins Krankenhaus gekommen, weil die Beklagte sie falsch behandelt habe. Die Klägerin führt, in Widerspruch zu dem so oben genannten aus, es handele sich um eine Entzündung des Großzehs. Diese Entzündung sei am 00.00.00 entstanden und falsch behandelt worden.
16Im Termin vom 00.00.wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie präzise sagen solle um welche Erkrankung genau und um welche Verletzung es sich handeln möge.
17Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, weiterhin an die Klägerin 1576,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
18Der Höhe nach hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,00 DM für angemessen.
19Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
20Sie weist an mehreren Stellen darauf hin die Klage sei unsubstantiiert und widersprüchlich, es sei ihr völlig unklar, was genau der Beklagten seitens der Klägerin vorgeworfen werde.
21Entscheidungsgrunde
22Die Klage ist nicht begründet.
23Trotz mehrfacher Hinweise durch das Gericht und auch seitens der Beklagten hat die Klägerin keinen schlüssigen Sachvortrag abgegeben. Sie hat zum einem behauptet der Fehler der Behandlung liege darin, dass eine Wunde am Mittelzeh des rechten Fußes, die sich am 00.00.00 gebildet habe, von der Beklagten durch eine Salbe mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum behandelt worden sei. Im Widerspruch hierzu erklärt die Klägerin, dass am 00.00.00eine Entzündung am Großzeh aufgetreten sei und dies habe dann zu dem Krankenhausaufenthalt vom 00.00.00 geführt.
24Da die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts einen eindeutigen und klaren Sachvortrag nicht abgegeben hat, war die Klage als unschlüssig abzuweisen.
25IA•
26Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
27W