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Amtsgericht Neuss, 36 C 515/97

Datum:
11.03.1998
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
36 C 515/97
ECLI:
ECLI:DE:AGNE:1998:0311.36C515.97.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 1. Obergeschoss links des Hauses D-Straße in ####2 O, bestehend aus 3 Y, Küche, Diele, Bad, Kellerraum, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die angeordneten Sicherheitsleistungen können von beiden Parteien auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

 
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