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Unter Abweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an
die Kläger 382,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30.04.1995
zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet. Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
3Der Kläger ist berechtigt, die Kosten für das Einsetzen der Kronen mit 17,34 DM zu berechnen. Er hat nicht etwa, wie der Beklagte meint, Kosten für die Herstellung der Kronen verlangt, sondern lediglich für das Einsetzen. Dass diese Kronen eingesetzt worden sind, hat der Beklagte nicht bestritten.
4Die Kläger haben weiter einen Anspruch auf 365,59 DM wegen der Nichtabnahme ihrer bereitgestellten Leistungen. Der Beklagte hat für seine Behauptung, er habe rechtzeitig den Termin abgesagt keinen Beweis angetreten.
5Die Kläger können hingegen nicht die Inkassokosten mit 71,88 DM verlangen. Dessen Einschaltung war nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben zwar Mahnung behauptet, aber nicht angegeben, wann, wie oft und in welcher Weise vor der Einschaltung des Inkassobüros der Beklagte gemahnt worden sei, auch nicht, ob diese Mahnungen den Beklagten erreicht haben können.
6Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich als Verzugszinsen, die weiteren Entscheidungen aus §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
7Streitwert: 382,93 DM.
8Richter am Amtsgericht