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Amtsgericht Neuss, 39 C 312/95

Datum:
15.03.1996
Gericht:
Amtsgericht Neuss
Spruchkörper:
39. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 C 312/95
ECLI:
ECLI:DE:AGNE:1996:0315.39C312.95.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Distorsionstrauma
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:

Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 DM ist angemessen bei Distorsionstrauma mit anderthalbmonatiger Arbeitsunfähigkeit

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen.

              Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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