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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.10.1992 zu zahlen.
In Höhe von weiteren 320,98 DM wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist im tenorierten Umfang entscheidungsreif, so dass gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil entschieden werden kann.
3Der Klageanspruch folgt aus § 535 Satz 2 BGB.
4Aufgrund der Betriebskostenabrechnung vom 01.06.1992 steht dem Kläger gegen den Beklagten ein derzeit fälliger Nachzahlungsanspruch für das Abrechnungsjahr 1991 in Höhe von 228,30 DM zu.
5In diesem Umfang ist die Abrechnung des Klägers bzw. dessen Verwalters ordnungsgemäß im Sinne der Entscheidung BGH NJW 1982, 573.
6Soweit der Beklagte bestreitet, dass die nach § 7 Abs. 1, 6 des schriftlichen Mietvertrages in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II BV umlegbaren Kostenarten Versicherungen, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Garten-Außenanlagen, Hausmeister, Grundsteuer in 1991 angefallen sind, ist sein Bestreiten nicht erheblich im Sinne des § 138 Abs. 2 ZPO. Es wäre hier zunächst Aufgabe des Beklagten gewesen, den ordnungsgemäßen Kostenanfall durch Einsichtnahme in die zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen zu prüfen und sodann darzulegen, aus welchen Gründen weiterhin Bedenken gegen den Kostenansatz bestehen (OLG Düsseldorf 10 U 226/86, Urt. v. 25.06.1987; LG Düsseldorf 24 S 765/90, Urt. vom 18.06.1991). Entsprechendes gilt für die beanstandete Grundsteuer.
7Die Einwände des Beklagten gegen die Umlage der Be- und Entwässerungskosten, der Kosten der Müllabfuhr und der Straßenreinigung nach dem Flächemaßstab sind unbegründet. Ein Rechtssatz, dass verbrauchsabhängige Kosten nach der Personenzahl abzurechnen seien, existiert nicht. Im Rahmen des ihm eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter sich für eine Umlage der bezeichneten Kostenarten nach dem Flächemaßstab entscheidet, einem Umlegungsmaßstab, der auch im preisgebundenen Wohnraum zulässig ist (vgl. §§ 20 ff. NMV) und sich im übrigen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (§ 9 Abs. 2 des Mietvertrages) hält. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat, sind nicht erkennbar. In Höhe der beanspruchten Warmwasserkosten (320,98 DM) ist ein etwaiger Nachzahlungsanspruch des Klägers allerdings nicht fällig. Da der Beklagte die Abrechnung nach Strichen substantiiert bestritten hat und auch die vorgelegte Kopie des Ablesungsbeleges insoweit Einzelheiten nicht erkennen lässt, hätte der Kläger im einzelnen darlegen müssen, auf welche Weise die angesetzten Striche ermittelt worden sind.
8Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 285, 288 BGB.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10Streitwert: ab 23.02.1993: 749,28 DM, ab 23.04.1993: 549,28 DM.