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Zur Anordnung einer Zwangsbehandlung mit Medikamenten bei paranoider Schizophrenie
In der Freiheitsentziehungssachefür Herrn T. D., geboren am xx.xx.1977,z. Zt. LVR-Klinik, L.- Straße xx, xxxxx M. (T.),an der beteiligt ist:LVR-Klinik, L. Straße xx, xxxxx M. (T.),Antragstellerin und verfahrensbeteiligte Behörde,Herr G. K., Postfach xxxxxx, xxxxx I. , Verfahrenspfleger,hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfelddurch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen:
Es wird bis zum 24.11.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:
Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiteralle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär.Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichendenSpiegel um:orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder2 Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.
Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn dasBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch derBehandlung erforderlich machen.Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 10 StrUG NW in Verbindung mit §§ 121 a, 121b
3StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG.
4Bei dem Betroffenen besteht eine paranoide Schizophrenie.
5Aufgrund dieser Erkrankung ist er nicht einsichtsfähig und kann die mit einer
6Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen oder ergreifen. Die
7ärztliche Zwangsmaßnahme ist erforderlich, um seine Einsichtsfähigkeit als
8tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung der freien Selbstbestimmung zu schaffen
9oder wiederherzustellen.
10Die vorgesehene Behandlung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art,
11Umfang und Dauer erforderlich und für den Betroffenen zumutbar. Sie ist
12voraussichtlich für den rechtlich längst möglichen Genehmigungszeitraum von vier
13Monaten notwendig.
14Der für den Betroffenen zu erwartende Nutzen überwiegt die mit der ärztlichen
15Zwangsmaßnahme einhergehende Belastung deutlich, eine weniger eingreifende
16Behandlung ist aussichtslos.
17Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko
18irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.
19Es sind mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von Druck durch eine
20überzeugungsfähige und -bereite Person unternommene Versuche vorausgegangen,
21die Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen.
223
23Der Betroffene wurde ärztlich über das Ob und Wie der vorgesehenen
24Zwangsmaßnahmen entsprechend seiner Verständnismöglichkeiten aufgeklärt.
25Gleichwohl lehnt er die erforderliche Behandlung ab. Dies folgt aus den Ermittlungen
26des Gerichts, insbesondere der richterlichen Anhörung des Betroffenen am
2723.07.2024 der Stellungnahme des Verfahrenspflegers und der Rechtsanwältin Frau
28Dr. L. sowie dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. W. X
29vom 13.07.2024.
30Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2
31FamFG.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
34Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen
35Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
36Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie
37die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
38Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine
39von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und
40Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
41Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfeld, Hauptstr. 15,
4240764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
43Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die
44Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er
45untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
46abgegeben werden.
47Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
48Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
49Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
50Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen
51Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht -
52Langenfeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
53Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
54Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit
55Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf
56einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit
57Ablauf des nächsten Werktages.
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59Langenfeld, 24.07.2024
60Amtsgericht
61C.
62Richterin am Amtsgericht